Rn. 11

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das 2. FamFördG v 13.07.2001, BStBl I 2001, 533 hat berücksichtigt, dass ab dem VZ 2002 neben dem Betreuungsbedarf auch der Bedarf für Erziehung oder Ausbildung des Kindes bei der Besteuerung der Eltern steuerfrei zu stellen ist. Die von § 31 S 1 u 4 EStG in Bezug genommenen Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG umfassen dementsprechend ab dem VZ 2002 neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes auch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, ausführlich dazu s § 32 Rn 49 (Pust).

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