Rn. 161

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Auch in § 32b Abs 3 S 3 EStG nF hat sich sachlich nichts verändert. Lediglich wurde hier nicht mehr festgelegt, wer in diesem Fall der Leistungsempfänger ist, sondern wer als solcher "gilt" (gesetzliche Fiktion), was mE ohne Auswirkung ist. Die Ausführungen unter s Rn 149 gelten daher entsprechend.

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