Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1040
Stand: EL 114 – ET: 02/2016
Bei längerfristigen Leasingverträgen über Immobilien mit vereinbarten degressiven Raten ist nach BFH BStBl II 1982, 696 und BMF BStBl I 1983, 431 die Summe der vertraglich bedungenen Raten in jährlich gleichbleibende Beträge umzurechnen. Der in den ersten Vertragsjahren über diesen fiktiven Jahresaufwand hinausgehende Mietbetrag ist als RAP oder AK für ein Nutzungsrecht zu aktivieren und in den kommenden Jahren, wenn die effektiven Leasingraten niedriger sind als derjenige bei gleichbleibender Verteilung auf die Nutzungsdauer, gewinnmindernd linear aufzulösen. Nach BFH BStBl II 2001, 645 gilt dies nicht für Mobilien-Leasingverträge mit degressiven Raten. Die Degression soll Gosch zufolge (StBp 2001, 275) den rückläufigen Nutzungswert wiedergeben. Ein solcher ist allerdings nicht generell zu unterstellen. Krit zum letztgenannten BFH-Urt Weber-Grellet, FR 2001, 794. Nach BMF v 28.06.2002, DB 2002, 1530 ist bei Immobilien-Leasing-Verträgen mit Vertragsanpassungsklauseln zur Zinskonversion keine Linearisierung degressiver Raten vorzunehmen.
Rn. 1041
Stand: EL 114 – ET: 02/2016
Sale-and-lease-back -Gestaltungen sind regelmäßig bilanzpolitisch motiviert: gewinnerhöhende EK-Generierung in einer wirtschaftlichen Zwangslage. Dabei steht die Finanzierungsfunktion des Leasinggebers im Vordergrund der Gestaltung bei minimiertem Risiko. Für die Umsatzsteuer hat der BFH BStBl II 2006, 727 den Verkauf an den Leasinggeber und den Rückkauf nicht als Lieferung (Umsatz) gewürdigt, sondern darin nur eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion, also eine Darlehensgewährung des Leasinggebers an den -nehmer gesehen. Übertragen auf bilanzsteuerliche Kategorien käme dies dem Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasingnehmer gleich, dessen Umsatzrealisation entfiele dann.
Rn. 1042
Stand: EL 114 – ET: 02/2016
Sog Vormieten oder Sonderzahlungen (Leasingraten, die vor der Nutzung zu entrichten sind) decken insb die Finanzierungskosten des Leasinggebers während der Bauzeit ab, sie stellen wirtschaftlich ein Disagio dar und sind deshalb als aktiver RAP beim Leasingnehmer zu bilanzieren.
Rn. 1043
Stand: EL 114 – ET: 02/2016
Beim sog Cross-border-Leasing (mit den USA) wird ein Verkauf von Anlagegütern mit Rückmietung u Rückkaufoption kombiniert. Der wirtschaftliche Gehalt des Vertragswerks ist (war) auf die Ausnutzung eines Steuervorteils nach US-Recht ausgerichtet. Der deutsche Vertragspartner erhält einen sog Barwertausgleich, der sofort zu vereinnahmen ist (SenFin Berlin v 22.04.1999, DB 1999, 1631), also keine passive Rechnungsabgrenzung (s Rn 941).
Rn. 1044
Stand: EL 114 – ET: 02/2016
Zum Container-Leasing-Modell vgl OFD Rheinland, DB 2007, 829.
Rn. 1045–1049
Stand: EL 114 – ET: 02/2016
vorläufig frei