Rn. 26

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Geltendmachung von abkommensrechtlichen Quellensteuervergünstigungen in zwei Stufen (zunächst Steuerabzug, dann Erstattung) ist in vielen DBA ausdrücklich zugelassen oder im gegenseitigen Einvernehmen regelbar (vgl Art 10, 11 OECD-MA sowie die Übersicht bei Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA, Vor Art 10–12 Rz 59, 7. Aufl 2021). In den Fällen einer eigenständigen abkommensrechtlichen Regelung (zB Art 29 DBA-USA, Art 29 DBA-Großbritannien) können diese weitergehende Erstattungsmöglichkeiten vorsehen (s die ausführliche Analyse bei Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 854 mwN; Kempf/Kollmann, IStR 2014, 286). Auch in den verbliebenen Fällen ohne explizite abkommensrechtliche Regelung wird die zweistufige Vorgehensweise nicht zu beanstanden sein, da die im DBA vorgesehene Steuerbefreiung durch § 50c Abs 1 EStG nicht eingeschränkt, sondern lediglich das innerstaatliche Verfahren zu deren Durchsetzung geregelt wird (zu § 50d Abs 1 EStG aF BFH vom 01.12.1993, BFH/NV 1994, 549).

Die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist seit EuGH vom 03.10.2006 – Fall Scorpio – (EuGH BStBl II 2007, 352; BFH vom 24.04.2007, BStBl II 2008, 95) geklärt.

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