Dr. Barbara Zuber, Stefan Ditsch
Rn. 102
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Für die sachliche Entlastungsberechtigung fordert § 50d Abs 3 S 1 Nr 2 EStG den wesentlichen Zusammenhang der Einkunftsquelle mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft. Dieser kann auch nur teilweise bestehen, die Entlastungsberechtigung ist dann nur anteilig zu gewähren.
Das Gesetz enthält keine Definition des "wesentlichen Zusammenhangs", vielmehr ist dieser nach allg Veranlassungsgrundsätzen im Einzelfall zu bestimmen. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung muss es sich um einen wirtschaftlichen Zusammenhang handeln. Der Einkunftsquelle, dh der Beteiligung, dem Lizenzrecht oder dem Darlehen, aus denen die quellensteuerpflichtigen Einkünfte fließen, muss in Bezug auf die übrige Tätigkeit der Körperschaft eine wirtschaftliche Funktion zukommen bzw dieser förderlich sein (hM, statt vieler Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 56 (12/2022); Schönfeld/Erdem in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, § 50d EStG Rz 405ff (03/2022); Grotherr, NWB 2021, 262 (270f)).
Es ist ausreichend, wenn dieser funktionale Bezug zu einer früheren Tätigkeit in der Vergangenheit bestanden hat (BT-Drs 19/27632, 59, so auch Schnitger/Gebhardt, IStR 2021, 289 (295); aA Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 25 (22. Aufl 2023)) oder das Halten der Einkunftsquelle aus der übrigen Tätigkeit der Körperschaft resultiert (BT-Drs 19/27632, 59). Dies schließt zB historisch begründete Beteiligungsstrukturen ein, bei denen die ausländische Körperschaft eine inländische Beteiligung hält, die mit einer früheren, aber zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübten Wirtschaftstätigkeit zusammenhing (s Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 56 (12/2022); Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 71 (12/2021)), oder die Erwirtschaftung von Zinserträgen bzw der Erwerb einer Beteiligung mit aus der eigenen Tätigkeit erwirtschafteten Mitteln.
Der Zusammenhang zu "einer" Wirtschaftstätigkeit der Körperschaft, zB einer bestimmten Sparte innerhalb der Gesamtaktivität, genügt. Es muss sich allerdings um eine eigene Wirtschaftstätigkeit "dieser" Körperschaft handeln, also derjenigen, die die Entlastungsberechtigung begehrt; der Rückgriff auf die Wirtschaftstätigkeit einer anderen Konzerngesellschaft ist nicht möglich (s Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG Rz 125 (22. Aufl 2023); Lamprecht in BeckOK, § 50d EStG Rz 182 (10/2023).
Die erforderliche Wesentlichkeit liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn die wirtschaftliche Funktion oder Herkunft der Einkunftsquelle nicht nur eine völlig untergeordnete Rolle für die Wirtschaftstätigkeit des KStPfl spielt (BT-Drs 19/27632, 59). Danach sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; eine funktionale Notwendigkeit der Einkunftsquelle für die Tätigkeit der Körperschaft ist insoweit nicht Voraussetzung.
Es hat in jedem Fall eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Umstände stattzufinden. Der Aussage in der Gesetzesbegründung, dass eine Wirtschaftstätigkeit, bei der die ausländische Körperschaft sich auf die Erbringung von Unterstützungsleistungen im Bereich des Rechnungswesens, der Rechts- oder Steuerberatung an eine oder mehrere Tochtergesellschaften beschränkt und nur eine dienende Funktion für die Beteiligungsgesellschaften hat, für die erforderliche Wesentlichkeit des Zusammenhangs nicht ausreicht (BT-Drs 19/27632, 60), kann daher in ihrer Pauschalität nicht zugestimmt werden (im Ergebnis glA Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50d EStG Rz 67 (12/2021); Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 56 (12/2022)).
Rn. 103–105
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
vorläufig frei