Rn. 200
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Kindergeldberechtigt sind für Zeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen, nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt. Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergibt sich entweder unmittelbar aus dem AufenthG oder aus einer ausdrücklichen Erlaubnis im Aufenthaltstitel. Hat die Aufenthaltserlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit von weniger als sechs Monaten berechtigt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, A 4.3.4 Abs 1 S 3 DA-KG 2021.
Bei der Blauen Karte EU, der ICT-Karte sowie der Mobiler-ICT-Karte handelt es sich nicht um Aufenthaltserlaubnisse, so dass eine entsprechende Klarstellung erforderlich war, BT-Drucks 19/13436, 124).
Rn. 200a
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Blaue Karte EU (§ 18b Abs 2 AufenthG) ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fachkräften mit akademischer Ausbildung zum Zwecke einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt wird, vgl A 4.3.3. S 3 DA-KG 2021.
Rn. 200b
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine ICT-Karte (§ 19 AufenthG) wird für unternehmensintern transferierte ArbN, die in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig werden, für höchsten 3 Jahre befristet erteilt (§ 19 Abs 4 AufenthG).
Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers
(1) |
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder |
(2) |
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört. |
Die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine ICT-Karte erteilt wird, ergeben sich aus § 19 Abs 2 AufenthG. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine ICT-Karte nicht erteilt wird, ergeben sich aus § 19b Abs 5 AufenthG.
Rn. 200c
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) ist ein Aufenthaltstitel nach der Richtlinie (EU) 2014/66 zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers im Sinne des § 19 Abs 1 S 2 AufenthG, wenn der Ausländer einen für die Dauer des Antragsverfahrens gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt. Einem Ausländer wird die Mobiler-ICT-Karte erteilt, wenn
(1) |
er als Führungskraft, Spezialist oder Trainee tätig wird, |
(2) |
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert und |
(3) |
er einen für die Dauer des Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, das bestimmte Anforderungen nach § 19b Abs 2 Nr 3a u b AufenthG erfüllt. |
Rn. 200d
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bei der Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel (§ 7 Abs 1 AufenthG), der zu einem im AufenthG genannten Zweck erteilt wird. Sie kann
- zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16–17 AufenthG),
- zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 18b, AufenthG),
- zum Zweck der Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG),
- zum Zweck der Forschung (§§ 18d, 18f, AufenthG),
- aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22–26 AufenthG),
- aus familiären Gründen (§§ 27, 36a AufenthG) sowie
- aus besonderen Gründen (§§ 37–38a AufenthG) erteilt werden.
Ausführlich zu der Aufenthaltserlaubnis, die an Geflüchtete aus der Ukraine aus humanitären Gründen erteilt wurde s Rn 208 ff.
Nach § 4a Abs 1 S 1 AufenhaltG dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Nach § 4a Abs 1 S 2 u 3 AufenthG kann die Erwerbstätigkeit durch Gesetz beschränkt sein; die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis.
Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem AufenthG oder aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis, da nach § 4a Abs 3 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist (A 4.3.4 Abs 1 S 3 DA-KG 2021. Ein Ausländer ist auch dann zur Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn ihm die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit untersagt, ihm aber eine nichtselbstständige Tätigkeit gestattet ist, FG Nds v 09.07.2007, 16 K 427/05, EFG 2007, 1787. Es reicht nicht aus, dass der Ausländer einen Anspruch auf die Erlaubnis der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehabt hat, maßgebend ist stattdessen, ob die Arbeitserlaubnis oder die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tatsächlich vorlagen, FG Münster v 22.02.2013, 14 K 1993/12 Kg, EFG 2013, 792.
Damit hängt der Anspruch auf Kindergeld davon ab, ob d...