Rn. 107

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für Gewerbetreibende, Selbstständige oder LuF, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, durfte der (je Betrieb zu ermittelnde, s Rn 82) Gewinn vor Inanspruchnahme des IAB nicht TEUR 100 überschreiten – eine Verschlechterung gegenüber der früheren Rechtslage, s § 7g Abs 2 Nr 1 Buchst a Hs 2 EStG aF, bei der es darauf nicht ankam. "Im Zeitraum 01.01.2009–31.12.2010" meinte: Wj, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 endeten (BFH VIII R 29/13, DStRE 2015, 1098).

 

Rn. 108

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus dem Wort "überschreiten" folgte, dass ein Gewinn von genau TEUR 100 noch unschädlich war, erst ein Cent darüber war schädlich. Es handelte sich um eine absolute Grenze, die über die Möglichkeit des IAB entschied. Auch die alten Größenmerkmale waren als absolute Grenzen ausgelegt (s Rn 89, 102, 108).

 

Rn. 109

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Durch Verzögerung des Zuflusses von BE ins neue Jahr hinein bzw Vorziehen von BA noch im Jahr der Vornahme des IAB hatte der StPfl die üblichen Gestaltungsmöglichkeiten iR des § 4 Abs 3 EStG.

 

Rn. 110

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das Größenmerkmal für §-4-Abs-3-EStG-Rechner war deutlich niedriger als bei bilanzierenden Gewerbetreibenden/Selbstständigen und rechtspolitisch zu kritisieren (kritisch auch Pitzke, NWB F 3, 14 671; Meyer/Ball, FR 2009, 641) aber mE verfassungsrechtlich noch im Rahmen (s Rn 15, 16).

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