Bei dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen handelt es sich, wie dargestellt, um einen Verwaltungsakt. Dieser kann mittels Einspruch und Klage angefochten werden.

Beraterhinweis Da weder Einspruch noch Klage aufschiebende Wirkung haben (§§ 361 Abs. 1 AO, 69 Abs. 1 FGO) dürfte es in der Praxis regemäßig ratsam sein, auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens zu stellen.

Sollte das qualifizierte Mitwirkungsverlangen keine Begründung enthalten (vgl. hierzu unter III. 6.a) cc), dürfte bereits deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und aus diesem Grund eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sein. Sollte eine Begründung auch im Einspruchsverfahren nicht nachgeholt werden, wäre das qualifizierte Mitwirkungsverlangen wegen eines Ermessensfehlers in Form eines Ermessensausfalls rechtswidrig und durch das Finanzgericht aufzuheben, § 102 FGO.

Auch die Festsetzung des Verzögerungsgeldes und des Zuschlags zum Verzögerungsgeld erfolgen durch Verwaltungsakt, der mittels Einspruch und Klage angefochten und von der Vollziehung ausgesetzt werden kann.

Fraglich ist, ob bei Aufhebung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens auch die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes und ggf. des Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld aufzuheben ist. § 200a AO-E trifft hierzu keine Regelung. Für den Verspätungszuschlag regelt § 152 Abs. 12 AO, dass bei Aufhebung der Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder des Zerlegungsbescheids oder der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben ist. Eine solche ausdrückliche Regelung fehlt in § 200a AO-E. Der Rechtsgedanke des § 152 Abs. 12 AO-E spricht dafür, dass Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes und ggf. des Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld gem. §§ 130, 131 AO zurück zu nehmen bzw. zu widerrufen sein dürften, wenn sich die Rechtswidrigkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens herausstellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?