Verfahrensgang
AG Mettmann (Aktenzeichen 7a VI 447/17) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 12. Oktober 2017 - 7a VI 447/17 - aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Mettmann zur erneuten Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückverwiesen.
Über die Kosten - auch die des Beschwerdeverfahrens - hat das Amtsgericht Mettmann zu entscheiden.
Gründe
I. Der Erblasser, der weder verheiratet war noch Kinder hatte, verstarb am 24.10.2016 (vgl. Sterbeurkunde Bl. 14 GA). Er war das einzige Kind seiner Eltern, der Beteiligten zu 1) und ihres am 19.02.1980 verstorbenen Ehemannes A.. Andere Personen, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, sind und waren nicht vorhanden. Der Erblasser hat auch keine Verfügung von Todes wegen errichtet.
Die Beteiligte zu 1) erteilte der B. am 11.11.2015 eine notarielle Vorsorgevollmacht, die zur umfassenden Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt (vgl. notarielle Vollmachtsurkunde vom 11.11.2015 des Notars C. in Mettmann, Bl. 6 - 12 GA). Die Beteiligte zu 1) befand sich laut des nervenärztliches Attestes des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 19.10.2016 (Bl. 13 GA) zu diesem Zeitpunkt in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit (vgl. Bl. 13 GA). Aus diesem Grund hat die Vorsorgebevollmächtigte B. mit Erbscheinsantrag vom 11.09.2017 des Notars C. (UR-Nr. ...., Bl. 3 - 5 GA) beantragt, der Beteiligten zu 1) einen Alleinerbschein zu erteilen. Die Bevollmächtigte versicherte bei diesem Antrag an Eides statt, dass nach ihrer Kenntnis die von ihr abgegebenen Erklärungen richtig seien.
Mit Verfügung vom 20.09.2017 (Bl. 19 GA) hat das Amtsgericht Mettmann - Nachlassgericht - darauf hingewiesen, dass die eidesstattliche Versicherung in jedem Fall vom Antragsteller persönlich abzugeben sei. Das Amtsgericht Mettmann hat sodann durch Beschluss vom 12.10.2017 (Bl. 27 - 28 GA) den Erbscheinsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Vorsorgebevollmächtigte gehöre nicht zu den nach § 10 Abs. 2FamFG zum zur Vertretung berechtigten Personenkreis. Deshalb sei der Erbscheinsantrag unzulässig.
Gegen diese Entscheidung, die der Vorsorgebevollmächtigten am 16.10.2017 (Bl. 29 GA) zugestellt wurde, hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz des Notars C. vom 20.10.2017 (Bl. 30 - 52 GA) befristete Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht Mettmann hat durch Beschluss vom 23.10.2017 (Bl. 53 - 53 R GA) nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II. 1. Die befristete Beschwerde ist statthaft und - entgegen der Rechtsmeinung des Amtsgerichts Mettmann - auch zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).
Insbesondere ist die Beteiligte zu 1), vertreten durch die Vorsorgebevollmächtigte und den Erbschein nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beantragenden Notar, beschwerdeberechtigt. Denn unabhängig von der Frage ihrer Antragsberechtigung ist die Beteiligte zu 1) schon deshalb beschwerdeberechtigt, weil sie behauptet, Erbin zu sein und den Antrag gestellt hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 FamFG, Rdn. 9 ff.). Es reicht insofern ausnahmsweise die formelle Beschwer, weil in erster Instanz keine Sachentscheidung ergangen, sondern der Antrag als unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 2088, BGH NJW 1989, 361; OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat) FGPrax 2013, 134, 135; OLG München NJW-RR 2011, 595; Keidel/Meyer-Holz, a. a. O., § 59 FamFG, Rdn. 39 f.).
2. Die Beschwerde ist auch mit der Maßgabe begründet, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 12.10.2017 aufgehoben und die Sache nach § 69Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht Mettmann zurückzuverweisen ist.
a. Das Antragsrecht der Beteiligten zu 1), vertreten durch die VorsorgebevollmächtigteB., diese wiederum vertreten durch den Beteiligten zu 2) ist gegeben. Das Amtsgericht Mettmann ist zu Unrecht davon ausgegangen, die B. hätte den Antrag durch den Beteiligten zu 2) (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) im eigenen Namen gestellt. Sie hat ihn vielmehr - wie dem notariellen Erbscheinsantrag vom 11.09.2017 (UR-Nr. .... des Notars C. in Mettmann, Bl. 3 - 13 GA) unschwer zu entnehmen ist, in fremdem Namen, nämlich in Vertretung der Beteiligten zu 1) gestellt, der auch der Erbschein erteilt werden soll.
Zu einer solchen Vertretung war die Vorsorgebevollmächtigte auch berechtigt.
b. Die Beschränkungen des § 10 FamFG gelten für den Vorsorgebevollmächtigten ebenso wenig wie für Betreuer oder sonstige gesetzliche Vertreter. Denn nach § 9 Abs. 2 FamFG handeln für einen Geschäftsunfähigen, der nicht verfahrensfähig ist, "die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen". Der Vorsorgebevollmächtigte eines nicht verfahrensfähigen Beteiligten, der eine natürliche Person ist, steht dem gesetzlichen Vertreter aber gleich. Dies f...