Rz. 35

Nach § 249 Abs. 1 Nr. 8 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke schließlich auch noch die sonstigen bebauten Grundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 9 BewG wird die Grundstücksart der sonstigen bebauten Grundstücke definiert.

Sonstige bebaute Grundstücke sind nach § 249 Abs. 9 BewG solche Grundstücke, die nicht unter die Grundstücksarten nach § 249 Abs. 2 bis 8 BewG fallen. Der Gesetzgeber hat damit einen Auffangtatbestand für solche bebaute Grundstücke geschaffen, die keiner anderen Grundstücksart für bebauten Grundstücke zugeordnet werden können.

Zu den sonstigen bebauten Grundstücken können insbesondere Grundstücke gehören, auf denen sich z. B. lediglich Clubhäuser, Vereinshäuser, private Bootshäuser,[1] Schützenhallen und Jagdhütten befinden.[2] Selbstständige Garagengrundstücke können ebenfalls sonstige bebaute Grundstücke sein, wenn sie nicht betrieblich genutzt werden oder in eine andere wirtschaftliche Einheit einzubeziehen sind.[3] Nicht winterfeste Wochenendhäuser, die nicht dauernd bewohnt werden können und daher keine Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke sind, sind ebenfalls den sonstigen bebauten Grundstücken zuzurechnen (Rz. 18).[4]

 

Rz. 36

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 249 Abs. 9 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 111.

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