Rz. 10
Kern des von der Grundregel des § 125 zu den Vertragsinhalten für die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung abweichenden Rechts sind Vorgaben zur Erbringung auch der Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Träger der Eingliederungshilfe. Nach § 27c SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG wird in Abweichung von der allgemeinen Regelung für Personen, die in besonderen Wohnformen leben (§ 27 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG; Leistungen werden "über Tag und Nacht erbracht" – Einrichtungen, vgl. § 142 Abs. 1), wie bisher die Hilfe für Leistungsberechtigte, die eine Internatsschule besuchen, bei Bedürftigkeit der Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft von den Trägern der Eingliederungshilfe erbracht und nicht von den Sozialhilfeträgern, die für das Dritte und Vierte Kapitel zuständig sind. Es bleibt bei einer bloßen pauschalen Beteiligung der Sozialhilfeträger an den Kosten für den Lebensunterhalt (§ 27c SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG i. V. m. § 27b SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG). Insbesondere wird auch für diesen Personenkreis eine nur begrenzte Heranziehung Unterhaltspflichtiger (Ersparen der Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt) erreicht.
Rz. 11
In Abweichung von § 125 Abs. 1 bis 3 werden in der Sonderregelung des § 134 diese zusätzlichen notwendigen Bestandteile der Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer gelistet. Dementsprechend sind in die Vergütungsvereinbarungen auch die Grundpauschalen für Unterkunft und Verpflegung sowie ein Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung aufzunehmen (Abs. 3 Nr. 1 und 3).
Unabhängig von dieser Sonderregelung und der damit im Zusammenhang stehenden Sonderregelung des § 142 für Lebenshaltungskosten einschließlich Kosten der Unterkunft gilt das neue Recht der Eingliederungshilfe in Teil 2 SGB IX im Übrigen auch für den Personenkreis der Leistungsberechtigten in Internatsschulen (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 307).
2.2.1 Leistungsvereinbarung
Rz. 12
Die Sonderregelung in Abs. 2 entspricht in den Formulierungen wörtlich dem § 76 Abs. 2 SGB XII des Vertragsrecht im Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020 (i. d. F. des Art. 13 BTHG). Der Hinweis, dass die Vertragsparteien gemeinsame Leistungen an mehrere Leistungsberechtigten bei der Kalkulation zu berücksichtigen haben (§ 125 Abs. 2 Satz 2) fehlt. Da § 116 Abs. 2 (gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen durch mehrere Leistungsberechtigte) aber auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche angewendet wird, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Im Übrigen kommt § 125 Abs. 2 Satz 2 nur ein deklaratorischer Charakter zu (vgl. Komm. zu § 125 Rz. 17), sodass auch bei Vereinbarungen nach § 134 dieser Regelungsauftrag zu beachten ist.
2.2.2 Vergütungsvereinbarung
Rz. 13
Abs. 3 entspricht in den Formulierungen ebenfalls wörtlich dem § 76 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII des Vertragsrecht im Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020 (i. d. F. des Art. 13 BTHG) ohne Sonderregelungen zu häuslichen Pflegehilfen, die für vertragliche Regelungen nach den §§ 123 ff. nicht relevant sind. Die Öffnungsklausel für alternative Vergütungsregelungen fehlt entsprechend der Regelung für das Vertragsrecht der allgemeinen Sozialhilfe (§ 76 Abs. 3 Satz 3 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG). Entscheidender Unterschied zu § 125 ist die Ermächtigung, Grundpauschalen für Unterkunft und Verpflegung vereinbaren zu können.