Rz. 3

Verhältnis zu § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F.: Nach § 200a Abs. 4 AO wird die für nach dem 31.12.2024 entstandene Steuern und Steuervergütungen geltende Ablaufhemmungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. durch die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr hinausgeschoben bzw. gegenüber Wiederholungstätern gänzlich ausgeschlossen. § 200a Abs. 5 AO ordnet für den Fall der Anfechtung von Verwaltungsakten im Zusammenhang mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen eine eigenständige Ablaufhemmung an, die zwar nicht ausdrücklich auf § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO n. F. bezogen, aber ebenfalls dazu bestimmt ist, den Eintritt der Festsetzungsverjährung nach dieser Vorschrift hinauszuzögern oder auszuschließen.

Verhältnis zu § 199 AO: Nach § 199 Abs. 2 S. 3, 2. Halbs. AO unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, wenn die Finanzbehörde nach § 199 Abs. 2 S. 3, 1. Halbs. AO im Einvernehmen mit dem Stpfl. Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegt und diese Rahmenbedingungen von dem Stpfl. erfüllt werden.

Verhältnis zu § 200 AO: Die Möglichkeit, ein einfaches Mitwirkungsverlangen nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO zu stellen, wird durch § 200a AO nicht berührt. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn das Mitwirkungsverlangen vor Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gestellt, insbesondere nach § 197 Abs. 3 AO bereits mit der Prüfungsanordnung verbunden werden soll. Darüber hinaus dürfte zwischen den beiden Vorschriften insofern ein Stufenverhältnis bestehen, als die Stellung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens nach § 200a AO in der Regel erst dann ermessensgerecht ist, wenn ein zuvor nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO gestelltes einfaches Mitwirkungsverlangen erfolglos geblieben ist.[1]

Verhältnis zu § 328 AO: Die Möglichkeit, ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen mit Zwangsmitteln durchzusetzen, wird durch die in § 200a Abs. 3 und 4 AO vorgesehenen Sanktionsmittel nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings wird die Finanzbehörde das nach § 200a Abs. 3 AO zwingend festzusetzende Mitwirkungsverzögerungsgeld bei der Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens[2] zu berücksichtigen haben.[3] Soweit sie darüber hinaus einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 4 AO festsetzt, dürfte für die Festsetzung eines Zwangsgelds kein Raum mehr verbleiben.

Rz. 4-5 einstweilen frei

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 2; Klein/Maetz, AO, 17. Aufl. 2023, § 200a Rz. 4.
[2] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 328 AO Rz. 12.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 2.

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