1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 200a AO wurde durch das DAC7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2023 eingeführt (zur erstmaligen Anwendung der Vorschrift s. Rz. 2). Die Vorschrift ist Teil einer Reform der Außenprüfung, die darauf zielt, die Prüfungsdauer zu verkürzen und die zeitliche Nähe der Außenprüfung zum Prüfungszeitraum zu verbessern. In diesem Zusammenhang wurde § 171 Abs. 4 AO dahingehend geändert, dass die Ablaufhemmung nach S. 1 spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.[2] Um zu verhindern, dass auch solche Stpfl. von dieser Änderung profitieren, die das Prüfungsverfahren durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten verzögern, sieht § 200a AO die Möglichkeit eines sog. Mitwirkungsverlangens vor, dessen nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Erfüllung besondere Sanktionen und Rechtsnachteile nach sich zieht.[3]

Abs. 1 legt in S. 1 die zeitlichen Voraussetzungen eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens sowie die bei seinem Erlass zu beachtenden Formerfordernisse fest und sieht in S. 2 eine Begründungserleichterung für den Fall vor, dass der Stpfl. auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen wurde. S. 3 regelt unter Bezugnahme auf § 200 Abs. 2 AO, an welchem Ort der Stpfl. seiner Pflicht zur Vorlage angeforderter Unterlagen nachzukommen hat. S. 4 legt die Frist fest, innerhalb derer der Stpfl. das qualifizierte Mitwirkungsverlangen zu erfüllen hat.

Abs. 2 ordnet in S. 1 für den Fall der nicht rechtzeitigen oder nicht hinreichenden Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes an. Die S. 2 und 3 enthalten Regelungen zur Höhe des Mitwirkungsverzögerungsgeldes und zur Zeitdauer, für die es höchstens festzusetzen ist. S. 4 eröffnet die Möglichkeit der Festsetzung in zeitraumbezogenen Teilbeträgen. S. 5 bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Mitwirkungsverzögerung endet. S. 6 schreibt das Absehen von der Festsetzung für den Fall vor, dass die Entschuldbarkeit der Mitwirkungsverzögerung glaubhaft gemacht wird.

Abs. 3 regelt die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld. S. 1 legt den Kreis der Stpfl. fest, gegenüber denen diese zusätzliche Sanktion zulässig ist; dabei handelt es sich zum einen um "Wiederholungstäter" (Nr. 1), zum anderen um solche Stpfl., gegenüber denen das reguläre Mitwirkungsverzögerungsgeld aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine hinreichende Druckfunktion entfaltet (Nr. 2). S. 2 legt den Höchstbetrag des Zuschlags und die Höchstdauer für seine Festsetzung fest und eröffnet auch für diesen die Möglichkeit der Festsetzung in zeitraumbezogenen Teilbeträgen. S. 3 ordnet die entsprechende Anwendung des Abs. 2 S. 5 und 6 an.

Abs. 4 regelt die Folgen der Mitwirkungsverzögerung auf das in § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO festgelegte Ende der Ablaufhemmung. S. 1 verlängert die Fünfjahresfrist um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr. S. 2 schließt die Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO gegenüber bestimmten "Wiederholungstätern" vollständig aus. S. 3 bestimmt, dass die Unmöglichkeit der Erfüllung des Mitwirkungsverlangens der Anwendung der S. 1 und 2 nur dann entgegensteht, wenn der Stpfl. unverzüglich auf diese Unmöglichkeit hingewiesen hat.

Abs. 5 sieht eine besondere Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwaltungsakte vor. Bei Anfechtung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens, der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes oder eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld endet die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf.

Abs. 6 schreibt vor, dass im qualifizierten Mitwirkungsverlangen auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2, eines Zuschlags nach Abs. 3, die voraussichtliche Höhe des Zuschlags und auf die Rechtsfolgen nach den Abs. 4 und 5 hinzuweisen ist.

Abs. 7 sieht eine regelmäßige Evaluierung der Betragsgrenzen des Abs. 3 S. 1 Nr. 2 vor, bei deren Überschreitung die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld wegen besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Stpfl. in Betracht kommt.

[1] BGBl I 2022, 2730.
[2] § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO in der seit 1.1.2023 geltenden Fassung.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 1; Klein/Maetz, AO, 17. Aufl. 2023, § 200a Rz. 1.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

In sachlicher und persönlicher Hinsicht gilt § 200a AO für alle Arten von Steuern und Steuervergütungen und für alle Stpfl., die der Außenprüfung unterliegen.[1]

In zeitlicher Hinsicht ist § 200a AO nach Art. 97 § 37 Abs. 2 S. 1 EGAO erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Diese Beschränkung hat allerdings nur für die Verjährungsregelungen des § 200a Abs. 4 und 5 AO praktische Bede...

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