Rz. 34

Nach Abs. 2 S. 2 beträgt das Mitwirkungsverzögerungsgeld 75 EUR für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung. Der Regierungsentwurf des DAC 7-UmsG[1] hatte noch einen Satz von 100 EUR vorgesehen, der nach der Entwurfsbegründung den Kosten entsprechen sollte, die die Außenprüfung aufbringen muss, um ihrer Prüfungspflicht bei einem beliebigen Stpfl. für den Veranlagungszeitraum nachzukommen.[2] Die Herleitung dieses Betrags ist allerdings ebensowenig nachvollziehbar wie die Höhe des vom Finanzausschuss ohne weitere Begründung an dessen Stelle gesetzten Betrags. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die der Finanzverwaltung durch die Mitwirkungsverzögerung entstehenden Kosten insgesamt deutlich höher als der Betrag von 75 EUR je vollen Kalendertag sein dürften.[3]

Die Bemessung des Mitwirkungsverzögerungsgelds nach vollen Tagen der Mitwirkungsverzögerung bedeutet, dass das Mitwirkungsverzögerungsgeld erstmals für den Tag festzusetzen ist, der auf den Ablauf der Monatsfrist des Abs. 1 S. 4, 1. Halbs. bzw. der nach Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. verlängerten Frist folgt und letztmals für den Tag, an dem die Mitwirkungsverzögerung nach Abs. 2 S. 5 endet oder der Höchstzeitraum des Abs. 2 S. 3 abläuft.

In Fällen, in denen mehrere qualifizierte Mitwirkungsverlangen entweder gleichzeitig oder zeitlich versetzt gestellt werden (vgl. dazu Rz. 7), können sich mehrere Mitwirkungsverzögerungszeiträume überschneiden. Da der Begriff der Mitwirkungsverzögerung auf das jeweilige einzelne Mitwirkungsverlangen bezogen ist, kommt es in diesen Fällen zu einer Kumulation von Mitwirkungsverzögerungsgeldern, so dass insgesamt der Betrag von 75 EUR je vollem Kalendertag erheblich überschritten werden kann.[4]

[1] BT-Drs. 20/3436.
[2] BT-Drs. 20/3436, 92.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 22.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 24.

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