Rz. 7

§ 17 Abs. 4 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 4 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 8

§ 17 Abs. 4 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 PStTG dar. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 PStTG ist eine Erhebung der Handelsregisternummer und der Steueridentifikationsnummer eines Anbieters nicht erforderlich, wenn dessen Ansässigkeitsstaat diese Informationen nicht ausstellt. Diese Konstellationen sind denkbar, wenn der Ansässigkeitsstaat grundsätzlich keine Steueridentifikationsnummern oder Handelsregisternummern erteilt oder dem spezifischen Anbieter keine Steueridentifikations- oder Handelsregisternummer erteilt hat.

 

Rz. 9

Ähnliches regelt § 17 Abs. 4 Nr. 2 PStTG. Hiernach muss ein Plattformbetreiber die Steueridentifikationsnummer eines Anbieters nicht erheben, sofern die Einholung der Steueridentifikationsnummer nach dem innerstaatlichen Recht des Ansässigkeitsstaats nicht verlangt werden kann. Dies ist der Fall in Konstellationen, bei denen die Angabe einer Steueridentifikationsnummer durch einen Stpfl. nach dem innerstaatlichen Recht des Ansässigkeitsstaats auf Freiwilligkeit beruht. Der meldende Plattformbetreiber kann dies anhand der vom betreffenden Staat bereitgestellten öffentlich verfügbaren Informationen feststellen. Die Websites der nationalen Steuerverwaltungen oder das AEOI-Portal der OECD können hier Abhilfe schaffen.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

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