1 Erhebung bei natürlichen Personen als Anbieter (Abs. 1)

 

Rz. 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 1 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 2

§ 17 Abs. 1 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von natürlichen Personen, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 1 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 PStTG. Hierbei handelt es sich um Informationen, die der Identifizierung der Person dienen und der Steuerverwaltung die Zuordnung zu einem Stpfl. ermöglichen. § 17 Abs. 1 Nr. 2 PStTG verweist auf § 4 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 5 PStTG. Dadurch wird festgelegt, dass die steuerliche Ansässigkeit anhand der Anschrift des Wohnsitzes, der Steueridentifikationsnummer und eines Identifizierungsdienstes zu bestimmen ist.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

2 Erhebung bei Rechtsträgern als Anbieter (Abs. 2)

 

Rz. 3

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B, Nr. 2 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 4

§ 17 Abs. 2 PStTG nennt die von meldenden Plattformbetreibern zu erhebenden Informationen für Anbieter in Gestalt von Rechtsträgern, die keine freigestellten Anbieter sind. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PStTG verweist auf § 14 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 PStTG. Hierbei handelt es sich um Informationen, die der Identifizierung des Rechtsträgers dienen. § 17 Abs. 2 Nr. 2 PStTG verweist auf § 4 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 PStTG. Dadurch wird festgelegt, dass die steuerliche Ansässigkeit anhand der Anschrift des Wohnsitzes, der Steueridentifikationsnummer, des Orts einer Betriebsstätte und eines Identifizierungsdienstes zu bestimmen ist.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

3 Erhebung bei Überlassung von Rechten an Immobilien (Abs. 3)

 

Rz. 5

§ 17 Abs. 3 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. E der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 6

Überlässt ein nicht freigestellter Anbieter die Nutzung an unbeweglichem Vermögen, hat der Plattformbetreiber die Anschrift des inserierten Objekts und, sofern beim Anbieter vorhanden, die Grundbuchnummer oder eine vergleichbare Angabe nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, zu erheben.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

4 Befreiung bei Ansässigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Abs. 4)

 

Rz. 7

§ 17 Abs. 4 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 4 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 8

§ 17 Abs. 4 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 PStTG dar. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 PStTG ist eine Erhebung der Handelsregisternummer und der Steueridentifikationsnummer eines Anbieters nicht erforderlich, wenn dessen Ansässigkeitsstaat diese Informationen nicht ausstellt. Diese Konstellationen sind denkbar, wenn der Ansässigkeitsstaat grundsätzlich keine Steueridentifikationsnummern oder Handelsregisternummern erteilt oder dem spezifischen Anbieter keine Steueridentifikations- oder Handelsregisternummer erteilt hat.

 

Rz. 9

Ähnliches regelt § 17 Abs. 4 Nr. 2 PStTG. Hiernach muss ein Plattformbetreiber die Steueridentifikationsnummer eines Anbieters nicht erheben, sofern die Einholung der Steueridentifikationsnummer nach dem innerstaatlichen Recht des Ansässigkeitsstaats nicht verlangt werden kann. Dies ist der Fall in Konstellationen, bei denen die Angabe einer Steueridentifikationsnummer durch einen Stpfl. nach dem innerstaatlichen Recht des Ansässigkeitsstaats auf Freiwilligkeit beruht. Der meldende Plattformbetreiber kann dies anhand der vom betreffenden Staat bereitgestellten öffentlich verfügbaren Informationen feststellen. Die Websites der nationalen Steuerverwaltungen oder das AEOI-Portal der OECD können hier Abhilfe schaffen.[2]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

5 Befreiung bei Verwendung eines Identifizierungsdienstes (Abs. 5)

 

Rz. 10

§ 17 Abs. 5 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. B Nr. 3 der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 11

§ 17 Abs. 5 PStTG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 17 Abs. 1 und Abs. 2 PStTG dar. Hiernach kann ein meldender Plattformbetreiber auf einen staatlichen Identifizierungsdienst zurückgreifen, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters festzustellen. Dann ist der Plattformbetreiber nicht dazu verpflichtet, die Informationen aus § 14 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 und Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 PStTG zu erheben.[2]

 

Rz. 12

§ 17 Abs. 5 PStTG hindert den meldenden Plattformbetreiber nicht daran, dennoch diese Informationen von einem Anbieter zu erheben. Die Entscheidung, den staatlichen Identifizierungsdienst zu nutzen, steht dem Plattformbetreiber ebenfalls frei.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 71.

6 Beschränkung auf verfügbare Informationen (Abs. 6)

 

Rz. 13

Gem. § 17 Abs. 6 PStTG hat der meldende Plattformbetreiber im Rahmen der Sorgfaltspflichten vom Anbieter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Anga...

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