1 Voraussetzungen (Abs. 1)

 

Rz. 1

§ 19 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. A der Amtshilferichtlinie.[1] Nach § 19 Abs. 1 PStTG darf ein meldender Plattformbetreiber bei einem Anbieter annehmen, dass es sich bei diesem um einen freigestellten Anbieter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 PStTG handelt, zu dem eine Meldepflicht nicht besteht, sofern die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 PStTG erfüllt sind.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.

2 Staatliche Rechtsträger oder börsennotierte Unternehmen (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 2

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PStTG können meldende Plattformbetreiber zur Bestimmung staatlicher Rechtsträger und börsennotierter Unternehmen auf öffentlich verfügbare Informationen oder eine entsprechende Bestätigung des betreffenden Anbieters zurückgreifen.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.

3 Große Hotelbetriebe oder Kleinstverkäufer (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 regelt, dass ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Unterlagen zurückgreifen kann, um zu bestimmen, ob ein als Rechtsträger einzustufender Anbieter ein freigestellter Anbieter ist, weil es sich bei dem Anbieter um einen großen Hotelbetrieb oder einen Kleinstverkäufer handelt.[1]

 

Rz. 4

Die Feststellung des meldenden Plattformbetreibers in Bezug auf die Schwellenwerte des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 PStTG muss am Ende des Meldezeitraums auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Transaktionen getroffen werden.[2] Der meldende Plattformbetreiber kann Verfahren einführen, um sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die jeweiligen Anbieter die relevanten Schwellenwerte voraussichtlich erreichen werden.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73f.

4 Rückausnahme für große Hotelbetriebe (Abs. 2)

 

Rz. 5

§ 19 Abs. 2 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. E der Amtshilferichtlinie.[1]

 

Rz. 6

§ 19 Abs. 2 PStTG stellt eine Rückausnahme für die Ausnahme von der Meldepflicht in Bezug auf Anbieter, die in erheblichem Umfang Nutzungen an unbeweglichem Vermögen über eine Plattform überlassen, dar. Voraussetzung für den Wegfall der Meldepflicht ist, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum ein und desselben Eigentümers steht, welcher jedoch nicht selbst Anbieter sein muss.[2] Zweck des § 19 Abs. 2 PStTG ist, dass die Ausnahmevorschrift zur Umgehung einer Meldepflicht missbraucht wird, indem verschiedene Einheiten, die alle an einer Anschrift verortet sind und die wirtschaftlich betrachtet einer Mehrzahl von Personen zuzurechnen sind, im Namen eines einzigen Anbieters, der als Strohmann fungiert, auf einer Plattform inseriert werden.[3] Der Plattformbetreiber muss bei Überschreitung des Schwellenwertes bei dem Anbieter den Nachweis der Eigentümerschaft erheben. Kann der Anbieter den Nachweis nicht erbringen, ist er trotz Überschreitens des Schwellenwertes als meldepflichtiger Anbieter zu behandeln.[4]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[3] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.
[4] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 74.

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