Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 10
Nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören die Sondernutzungen Hopfen, Spargel, Tabak und andere Sonderkulturen zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Gleiches gilt für die in Abs. 2 der Vorschrift einzeln bezeichneten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 BewG).
Rz. 11
Zur Sondernutzung Hopfen gehören dabei alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. Dazu gehören neben der Junghopfenfläche auch die mit Gerüstanlagen versehenen Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen. Ebenfalls zur Sondernutzung gehören die für die Hopfenerzeugung genutzten Gebäude, namentlich die Bauwerke für die Unterstellung von Pflückmaschinen, Hopfendarren und Konditionierungsanlagen. Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfasst die Flächen i.S. des BodSchätzG, die dem Hopfenbau dienen.
Rz. 12
Die Sondernutzung Spargel umfasst alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Spargel dienen. Dazu gehören neben der eigentlichen Spargelanbaufläche und den Randflächen auch die Räume für Verkauf, Kühlung und Marktaufbereitung des Spargels. Die Fläche der Sondernutzung umfasst die selbst bewirtschafteten Flächen i.S. des BodSchätzG, die dem Spargelanbau dienen. Im Jahre 2022 wurde in Deutschland auf rund 21 300 Hektar Spargel angebaut. Damit handelt es sich um die Gemüseart mit der größten Anbaufläche.
Rz. 13
Zur Sondernutzung Tabak gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Tabak dienen. Hierzu zählen neben den Anbauflächen einschließlich der Randflächen auch die für die Aufbereitung des Tabaks erforderlichen Gebäude sowie die Unterstellflächen für die benötigten Gerätschaften. Der Tabakanbau ist in Deutschland nur auf wenige Regionen überwiegend im süddeutschen Raum begrenzt. Die Anbaufläche ist in den letzten Jahren stetig zurückgegangen und beträgt inzwischen nur noch rund 4 600 Hektar.
Rz. 14
Zu beachten ist, dass die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak nur dann zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt (vgl. § 160 Abs. 2 Satz 2 BewG). Auf den Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung kommt es dabei grundsätzlich nicht an, so dass auch geringfügige Nutzungsteile die Bewertung als Sondernutzung ausschließen.
Rz. 15
Folglich erfolgt nur in den Fällen, in denen keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt, eine Einordnung der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak als übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Nur in diesen Fällen ist eine gesonderte Reingewinnermittlung (§ 163 Abs. 7 BewG) sowie eine gesonderte Mindestwertberechnung unter Beachtung der Anlage 18 zum BewG erforderlich. Die Anlage 18 ist in § 163 BewG Anm. 109 abgedruckt.
Rz. 16– 18
Einstweilen frei.