Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 100
Abschn. 2.19 Abs. 2 BewRL lässt für die Bewertung der Masse der landwirtschaftlichen Nutzungen Vereinfachungen zu. Durch solche Vereinfachungen werden die Grundsätze der vergleichenden Bewertung nicht verletzt, insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, dass in der Anwendung von Vereinfachungsregeln ein Verstoß gegen die Ermittlung des Ertragswertes i.S. des § 37 Abs. 1 BewG vorliege.
Rz. 101
Eine Vereinfachung der vergleichenden Bewertung kann dadurch erreicht werden, dass die Abrechnungen und die Zurechnungen für die einzelnen Ertragsmerkmale nicht nach den BewRL im Einzelnen errechnet, sondern durch Angleichungsverhandlungen festgelegt werden. Außerdem können für Gruppen von Fällen die Ab- und Zurechnungen für natürliche oder wirtschaftliche Ertragsbedingungen zusammengefasst oder pauschal angesetzt werden.
Rz. 102
Ein zusammengefasster Ansatz läge z.B. vor, wenn die Ab- und Zurechnungen für die innere Verkehrslage nicht nach den verschiedenen Komponenten der inneren Verkehrslage einzeln bemessen, sondern insgesamt in einem einzigen Vomhundertsatz angegeben werden. Eine Pauschalierung ist auch dadurch möglich, dass z.B. bei den natürlichen Ertragsbedingungen die Grünlandabwertung mit durchschnittlichen Vomhundertsätzen, die den durchschnittlichen Verhältnissen eines Gebiets entsprechen, berücksichtigt wird.
Rz. 103
Für die Festlegung einzelner Ertragsmerkmale durch Angleichungsverhandlungen ist jedoch nur insoweit Raum, als nicht die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen sind (vgl. § 38 BewG Anm. 75 ff.). Das bedeutet, dass Gegenstand der Angleichungsverhandlungen für die einzelne landwirtschaftliche Nutzung nur die innere und äußere Verkehrslage und die Betriebsgröße sein können.
Rz. 104
Die natürlichen Ertragsbedingungen kommen in den Ertragsmesszahlen der Bodenschätzung zum Ausdruck von denen für die Einheitsbewertung auszugehen ist (§ 50 Abs. 1 BewG; vgl. auch § 38 BewG Anm. 48 ff.). Die Bodenschätzung ist ebenfalls nach einem vergleichenden Verfahren durchgeführt worden.
Rz. 105
Die äußere Verkehrslage drückt die Lage der einzelnen Nutzung für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse aus. Entscheidend ist folglich die Lage zum nächsten Verladebahnhof oder zum nächsten Marktort. Insoweit besteht für Angleichungsverhandlungen kein Raum, weil die Verhältnisse innerhalb einer Ortschaft, abgesehen von ausgesprochenen Randlagenutzungen in etwa die gleichen sein dürften. Damit kann regelmäßig für Zurechnungen oder Abrechnungen wegen der äußeren Verkehrslage pauschal von einheitlichen Verhältnissen innerhalb einer Ortschaft ausgegangen werden.
Rz. 106
Die Betriebsgröße ist ein Ertragsmerkmal, das nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen zu Abrechnungen bis zu 25 % führen kann. Sie drückt sich allerdings bereits in der Ertragsmesszahl der Nutzung aus, so dass die erforderlichen Ausgangsdaten im Wesentlichen ohne Feststellung durch Verhandlungen zur Verfügung stehen.
Rz. 107
Hauptgegenstand der vergleichenden Bewertung durch Ausgleichungsverhandlungen ist die innere Verkehrslage der landwirtschaftlichen Nutzung. Damit ist die Lage für die Betriebsfläche entscheidendes Kriterium. Ziel der Angleichungsverhandlungen ist es, die Gesamtabrechnungen oder -zurechnungen möglichst in einem einzigen Vomhundertsatz zu ermitteln, ohne dass Zwischenberechnungen zur Berücksichtigung der einzelnen Komponenten der inneren Verkehrslage angestellt werden müssen.
Rz. 108
Zur Durchführung der vergleichenden Bewertung durch Angleichungsverhandlungen bedient sich die Finanzverwaltung in jeder Ortschaft oder wenigstens in jeder Gemeinde eines Gremiums ortskundiger Landwirte, das über die tatsächlichen Verhältnisse der einzelnen Nutzungen genau unterrichtet ist. Dieses Ortsgremium soll vor allem auf Grund seiner Orts- und Sachkunde Auskünfte darüber geben, inwieweit sich die tatsächlichen Verhältnisse von Nutzung zu Nutzung unterscheiden und deshalb unterschiedlich hohe Abrechnungen oder Zurechnungen veranlasst sind.
Rz. 109
Dem Ortsgremium obliegt es jedoch nicht, Bewertungsvorschläge zu unterbreiten. Es hat nicht die Funktion eines Bewertungsausschusses und ist daher auch nicht befugt, die Bewertung für die landwirtschaftlichen Nutzungen seines Wirkungsbereichs durchzuführen.
Rz. 110– 112
Einstweilen frei.