Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 10
Tierhaltungs- und Tierzuchtbetriebe sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, sofern sich die nach dem Futterbedarf errechneten Vieheinheiten lt. Anlage 34 zum BewG mit den zur Verfügung stehenden Flächenvorgaben in Einklang bringen lassen. Darüber hinausgehende Tierbestände sind als gewerbliche Betätigung einzustufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in § 234 BewG Rz. 198 ff. BewG und die Kommentierung zu § 241 BewG verwiesen.
Rz. 11
Über § 241 BewG wird somit der noch der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnende Tierbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geregelt. Dabei sind z.B. bei den ersten 20 Hektar bewirtschafteter Fläche bis zu 10 Vieheinheiten je Hektar erlaubt. Alles was über diese Grenze hinausgeht wird nicht mehr der landwirtschaftlichen Nutzung, sondern dem gewerblichen Bereich zugeordnet.
Rz. 12
§ 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG zieht jetzt eine zusätzliche Grenze von 2 Vieheinheiten je Hektar ein. Diese Grenze steht allerdings nicht im Zusammenhang mit § 241 BewG und hat folglich auf die Einstufung der Tierhaltung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder als gewerbliche Betätigung keinen Einfluss. Der Zuschlag beträgt nach Anlage 27 zum BewG 79 EUR je über einen Besatz von 2 Vieheinheiten je Hektar hinausgehende Vieheinheit.
Rz. 13
Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Überschreitung der Grenze von 2 Vieheinheiten nachhaltig erfolgt. Der Zuschlag ist dabei nicht auf die Vieheinheiten begrenzt, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, sondern umfasst auch den Überbestand, der zu dessen Einstufung als gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung führt. Diese Auslegung ist sachgerecht, da sich der Grund und Boden und die Wirtschaftsgebäude weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb befinden, einheitlich für diesen Betrieb bewertet werden und lediglich der überhöhte Tierbestand in die Gewerblichkeit wechselt.
Rz. 14
Bei der Ermittlung des Tierbestandes ist von der regelmäßigen und nachhaltigen Erzeugung oder Haltung während des Wirtschaftsjahres auszugehen. Das gilt sowohl für den Umfang der landwirtschaftlichen Nutzflächen als auch für den Umfang der Tierbestände. Der Begriff der Nachhaltigkeit erfordert die Berücksichtigung der Entwicklung in einem begrenzten Zeitraum. In Übereinstimmung mit anderen Berechnungsverfahren des Bewertungsrechts soll nach Auffassung des BFH dem Nachhaltigkeitserfordernis allgemein eine Durchschnittsberechnung aus drei Jahren vor dem Stichtag gerecht werden.
Rz. 15
Allerdings sind Korrekturen des Drei-Jahres-Durchschnitts dann geboten, wenn eine am Stichtag bereits erkennbare Tendenz eine künftige Abweichung erwarten lässt. Wegen solcher erkennbar abweichenden Zukunftsentwicklungen hat der BFH im vorgenannten Urteil den Ansatz der Verhältnisse nur des dem Stichtag vorausgehenden Jahres zugelassen. Im Urteil v. 7.10.1977 hat der BFH wegen erkennbar rückläufiger Tendenz des Viehbestands anstelle des Drei-Jahres-Durchschnitts von 90 VE nur 80 VE der Berechnung zugrunde gelegt.
Rz. 16
Beispiel:
A ist nebenberuflich als Landwirt tätig und unterhält eine kleine Rinderzucht mit einem gemischten Bestand verschiedener Altersklassen. Die von ihm bewirtschaftete Fläche beläuft sich auf insgesamt 8 Hektar Grünland. Die nach Anlage 34 zum BewG ermittelten und nachhaltig gehaltenen Vieheinheiten betragen insgesamt 66. Da 80 Vieheinheiten zulässig wären, ist die Tierhaltung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einzustufen. Für die Zuschlagsberechnung ist von 50 Vieheinheiten auszugehen, da 16 Vieheinheiten zuschlagsfrei sind. Der Zuschlag auf den Wert der landwirtschaftlichen Fläche beträgt denach 3.950 EUR.
Rz. 17
Bezüglich der Einzelheiten zur Ermittlung der Tierbestände und der Besonderheiten bei der Abgrenzung zur gewerblichen Tierhaltung wird auf die Kommentierung zu § 241 BewG verwiesen.
Rz. 18– 19
Einstweilen frei.