Eigene Formulierung der Vorlagefrage: Der EuGH stellte dementsprechend in der Einleitung zu seiner Entscheidung vom 20.1.2021,[22] in der er sein Verständnis der Vorlagefrage wiedergab, klar, dass das vorlegende Gericht wissen wolle, ob Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen sei, dass die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (also Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL) falle, wenn der Arbeitnehmer dafür weder eine Zahlung erbringe noch einen Teil seiner Vergütung dafür verwende und das Recht zur Nutzung des Fahrzeugs nicht mit seinem Verzicht auf andere Vorteile verbunden sei.[23]

Auslegung von Art. 56 MwStSystRL: Er machte also deutlich, dass er allein eine Frage zum Leistungsort (also zu Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL) beantworte und zwar unter der Prämisse, dass die aufgezählten Gegenleistungen – also die Zahlung, die Verwendung eines Teils der Vergütung und der Verzicht auf andere Vorteile (im Folgenden: "Zahlung und Verzicht") nicht vorlägen.[24]

Keine Auslegung von Art. 2 MwStSystRL: Zu dem Zusatz, den das FG zur Arbeitsleistung gemacht hatte ("... kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht ..."[25]) äußerte er sich in der Sache nicht.[26]

[22] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147. Zu dieser Entscheidung vgl. u.a. Neeser, UVR 2021, 189; Oldiges, DB 2021, 588; Monfort, UR 2021, 147 (150).
[23] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 23.
[24] Anders noch der Generalanwalt, der im ersten Teil seiner Antwort explizit zur Frage der Entgeltlichkeit Stellung genommen hatte; vgl. EuGH, Schlussanträge des GA Szpunar v. 17.9.2020 – C-288/19 – QM, Rz. 68.
[25] Zur Vorlagefrage s. oben II.
[26] Marzinowski/Möser, MwStR, 2022, 93 (97).

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