Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einer Visa-Regelung für Angehörige aus Krisen-Gebieten. Das leistet vor allem vor dem Hintergrund der jüngsten Erdbeben in der Türkei und Syrien einen wichtigen Beitrag die Menschen dort zu unterstützen. Auch aus steuerlicher Sicht ergeben sich bei diesem Thema Fragestellungen.
Auf diese Fragen geht Christian Gebert in diesem Video ein und erläutert, was es bei der Zahlung von Unterhalt an Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien zu beachten gilt.
Der Abzug von Unterhalt für nicht unterhaltsberechtigte Verwandte ergibt sich m. E. über § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. Hiernach werden den gesetzlich Unterhaltsberechtigten andere Personen gleichgestellt, wenn bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden.
Diese Regelung erfasst z. B. mit dem Steuerpflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte und Verschwägerte (Vgl. Schmidt/Loschelder, 41. Aufl. 2022, EStG § 33a Rn. 20).
Dabei soll in diesem Fall in entsprechender Anwendung der R 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR auch bei Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (Vgl. BMF, 6.4.2022, IV C 8 - S 2285/19/10003 :001, Tz. 9).