Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 175b Abs. 2 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von mitteilungspflichtigen Stellen an die Finanzbehörde übermittelte Daten i. S. von § 93c AO, die nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO als Angaben des Stpfl. gelten, zu dessen Ungunsten unrichtig sind. Nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO gilt dies, wenn und soweit der Stpfl. nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. Die Finanzbehörde berücksichtigt diese Daten bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, ohne dass der Stpfl. sie auf ihre Richtigkeit überprüft hat. Erweist sich der Steuerbescheid nachträglich als rechtswidrig, weil diese Daten inhaltlich zuungunsten des Stpfl. falsch sind, erfolgt eine Aufhebung oder Änderung nach § 175b Abs. 2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1526; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Daten steuerrechtlich unzutreffend gewürdigt worden sind (von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 26). § 175b Abs. 2 AO ist ausdrücklich nur eine Änderung zugunsten des Stpfl. zulässig; eine Änderung zu seinen Ungunsten ist damit ausgeschlossen. Der Stpfl. soll vor Rechtsnachteilen geschützt werden, wenn er berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass die ihn betreffenden Daten zutreffend und vollständig an die Finanzbehörden übermittelt werden (Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 10). Auf ein etwaiges Verschulden daran, dass die zutreffenden Daten erst nachträglich übermittelt werden, kommt es für eine Änderung nach § 175b Abs. 2 AO nicht an (Loose in Tipke/Kruse, § 175b AO Rz. 11). Sind die Daten nicht rechtserheblich, scheidet eine Änderung nach § 175b Abs. 2 AO aus (§ 175b Abs. 4 AO; s. Rz. 14 f.).
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Änderung nach § 175b Abs. 2 AO ist zwingend durchzuführen. Die Finanzbehörde hat insoweit kein Ermessen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1530; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 30). § 175b Abs. 2 AO erlaubt wie die übrigen Korrekturnormen der §§ 172ff. AO nur eine punktuelle Durchbrechung der Bestandskraft, keine "Gesamtaufrollung" des Steuerfalls. Der Umfang der Änderung richtet sich nach, inwieweit die Steuerfestsetzung aufgrund der unzutreffenden Daten rechtswidrig ist (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1530; von Wedelstädt in Gosch, § 175b AO Rz. 30).
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da § 175b Abs. 2 AO ausschließlich eine Änderung zugunsten des Stpfl. regelt, trifft diesen die objektive Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Korrektur nach § 175b Abs. 2 AO.