A. Bedeutung der Vorschrift
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 178a AO regelt die Kostenpflicht für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines aufgrund eines DBA möglichen bilateralen oder multilateralen Verständigungsverfahrens zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten Geschäften eines Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder zur zukünftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens (sog. Vorabverständigungsverfahren )
Tz. 2
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Die Regelung soll nicht nur die teilweise hohen Kosten zur Durchführung eines solchen Verfahrens auffangen, sondern dient vor allem dem Schutz der Finanzbehörden gegenüber nicht relevanten oder schlecht vorbereiteten Anträgen (BT-Drs. 16/2712, 80). Sie ist auf die verbindliche Auskunft nicht übertragbar (BFH v. 09.03.2016, I R 81/14, BFH/NV 2016, 1137).
B. Vorabverständigungsverfahren
Tz. 3
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Die Möglichkeit der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren ist im "Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. "Advance Pricing Agreements" – APAs)" (BMF v. 05.10.2006, IV B 4 – S 1341–38/06, BStBl I 2006, 594) erstmals und näher geregelt. Die zur Beurteilung gestellten Geschäfte dürfen noch nicht verwirklicht worden sein. Damit soll Planungsunsicherheit bei Verrechnungspreisfragen vermieden werden. Das Vorabverständigungsverfahren wird nur auf Antrag des Betroffenen eingeleitet.
Tz. 4
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Vorabverständigungsvereinbarungen über Verrechnungspreise werden regelmäßig nur hinsichtlich der Anerkennung einer oder mehrerer Verrechnungspreismethoden für bestimmte Geschäftsvorfälle bzw. bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen unter Vereinbarung von Gültigkeitsbedingungen abgeschlossen, nicht über die konkrete Höhe von Verrechnungspreisen. Wegen Begriff, Inhalt und andere Einzelheiten des APA s. BMF v. 05.10.2006 (IV B 4 – S 1341–38/06, BStBl I 2006, 594). Für die Durchführung dieser Verfahren ist federführend das BZSt zuständig.
Tz. 5-7
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vorläufig frei
C. Gebührenpflicht (§ 178a Abs. 1 AO)
Tz. 8
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Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens erhebt das BZSt Gebühren. Sie fällt auch an, wenn der APA-Antrag nur beim ausländischen Vertragsstaat gestellt wurde und dieser sich an das BMF oder BZSt wendet (BT-Drs. 16/2712). Die Gebühr entsteht mit Eingang des APA-Antrags ggfs. auch beim örtlich zuständigen FA und ist vor Eröffnung des Verfahrens durch Gebührenbescheid festzusetzen und zu entrichten. Es gelten insoweit die Vorschriften der AO, nicht die des VwKostG (Drüen in Tipke/Kruse, § 178a AO Rz. 18). Die Gebühr ist nach § 220 Abs. 2 AO sofort fällig. Unbeachtlich ist, ob das Verfahren erfolgreich durchgeführt werden kann oder abgebrochen wird. Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 AO geschieht die Eröffnung durch Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat. Das Vorabverständigungsverfahren wird erst eröffnet, wenn die Festsetzung der Gebühr unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist. Sofern der Antragsteller die Herabsetzung der Gebühr nach § 178a Abs. 4 AO beantragt hat, muss auch über diesen Antrag unanfechtbar entschieden worden sein, bevor das Vorabverständigungsverfahren eröffnet wird (§ 178a Abs. 1 Satz 4 AO). Wird die Gebührenfestsetzung oder die Ablehnung der beantragten Gebührenermäßigung angefochten, kann das Vorabverständigungsverfahren erst nach bestandskräftiger Entscheidung über den Einspruch eröffnet werden.
Tz. 9
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Sind an dem beantragten Verfahren mehrere Staaten beteiligt, handelt es um entsprechend mehrere Verfahren mit der Folge, dass für jedes Verfahren eine Gebühr festzusetzen ist (§ 178a Abs. 1 Satz 3 AO).
Tz. 10-11
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vorläufig frei
D. Höhe der Gebühren (§ 178a Abs. 2 und 3 AO)
Tz. 12
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Die Gebühr und ihre Höhe wird damit begründet, dass die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren hohe Zusatzkosten verursacht (BT-Drs. 16/2712, 80). Denn neben dem BZSt wird bei der Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens regelmäßig die zuständige örtliche Betriebsprüfungsstelle und häufig ein Bundesbetriebsprüfer tätig. Die pauschalen Gebühren sind sinnvoll, da die individuelle Festsetzung der Gebühr auf der Grundlage des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes einen zu großen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Das Aufkommen aus der Gebühr steht nach § 3 Abs. 5 AO dem Bund und der jeweils verwaltenden Körperschaft je zur Hälfte zu.
Tz. 13
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Die Grundgebühr beträgt 20 000 Euro je Antrag (§ 178a Abs. 2 Satz 1 AO). Stellt ein Organträger i. S. des § 14 Abs. 1 KStG einen Antrag auf Durchführung ein...