Abgabe von Zytostatika im Krankenhaus umsatzsteuerfrei

Die Abgabe von Zytostatika (Medikamente zur Krebsbehandlung) durch eine Krankenhausapotheke zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus ist umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Nach § 4 Nr. 19 UStG sind die mit dem Betrieb von Krankenhäusern eng verbundenen Umsätze steuerfrei. Die Finanzverwaltung geht in Abschn. 100 Abs. 3 Nr.4 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 (UStR 2005) sowie in Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (Stand zum 31.12.2013) davon aus, dass die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nicht zu diesen eng mit dem Krankenhausbetrieb verbundenen Umsätzen gehört und deshalb nicht steuerbefreit sind.

Im Streitfall führte ein als gemeinnützige Einrichtung anerkanntes Krankenhaus ambulante Behandlungen von Krebspatienten (Chemotherapien) durch. Die dabei an die Patienten verabreichten Zytostatika wurden in der vom Krankenhaus betrieben Apotheke nach ärztlicher Anordnung und individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt. In den Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 gab das Krankenhaus die Umsätze mit Zytostatika nicht an, da es insoweit von steuerfreien Umsätzen ausging. Das Finanzamt berief sich hingegen im Anschluss an eine Außenprüfung auf die Neuregelung in Abschn. 100 Abs. 3 UStR 2005 und sah die streitigen Umsätze nicht mehr als steuerfrei an.

Die Klage des Krankenhauses hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (Richtlinie 77/388/EWG) ein eng verbundener Umsatz als Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung vorliege (EFG 2011 S. 1470). Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision ein.

Der BFH setzte das Revisionsverfahren zunächst aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (BFH, Beschluss v. 15.5.2012, V R 19/11, BStBl II 2012 S. 803). Der EuGH befand, dass die Lieferung der fraglichen zytostatischen Medikamente nur dann nach EU-Recht von der Mehrwertsteuer befreit sei, wenn diese Lieferung „in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar“ ist, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe (EuGH, Urteil v. 13.3.2014, Rechtssache C-366/12, Klinikum Dortmund gGmbH, UR 2014 S. 271).

Das Finanzamt hat auch nach der Entscheidung des EuGH das Vorliegen eines solchen „Kontinuums“ verneint.

Entscheidung

Der BFH entschied im Sinne des Krankenhauses. Er sah die Abgabe der Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten als mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundene und damit steuerfreie Umsätze an. Entsprechend der EuGH-Rechtsprechung definiere sich der mit der Krankenhaus- oder Heilbehandlung eng verbundene Umsatz danach, ob er zur Erreichung der therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Das sei bei der Verabreichung von für die Patienten individuell hergestellten Arzneimitteln zur Durchführung einer ambulante  Heilbehandlung im Krankenhaus der Fall.

Hinweis

Entgegen der Verwaltungsauffassung ist nach dieser Entscheidung des BFH nicht zu unterscheiden, ob die von der Krankenhausapotheke hergestellten Medikamente stationär oder ambulant im Krankenhaus behandelten Patienten verabreicht werden. Die Finanzverwaltung wird daher den eingangs erwähnten aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend zu ändern haben.

Der BFH weist die Finanzverwaltung darüberhinaus auch darauf hin, dass es der Steuerfreiheit nicht entgegensteht, wenn die Medikamente nicht nur zur ambulanten Behandlung durch das Krankenhaus selbst verwendet werden, sondern auch, wenn die sie im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung durch gemäß § 116 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Krankenhausärzte verabreicht werden. Denn auch insoweit handelt es sich um die für die Steuerbefreiung erforderliche Abgabe von Arzneimitteln an eigene Patienten des Krankenhauses. Mit dem Fall der Belieferung anderer Krankenhäuser durch eine Krankenhausapotheke (vgl. BFH, Urteil v. 18.10.1990, V R 76/89, BStBl II 1991 S. 268) ist dieser Fall nicht vergleichbar.

Unerheblich ist nach Auffassung des BFH auch, dass bei einer Behandlung durch  ermächtigte Krankenhausärzte die Leistungen durch zwei unterschiedliche Unternehmer erbracht werden (zum einen die Heilbehandlung durch den ermächtigten Krankenhausarzt und zum anderen die Abgabe der Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke). Denn für den mit einer Krankenhaus- oder Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz kommt es nach der EuGH-Rechtsprechung nicht auf die Identität des Leistenden, sondern auf die Identität des Leistungsempfängers an.

Urteil v. 24.9.2014, V R 19/11, veröffentlicht am 10.12.2014

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Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Medikament, Krankenhaus