Abzinsung unverzinslicher Darlehen
Sachverhalt: Bedingte Verzinsung
Die Steuerpflichtige erwarb im Rahmen einer Kapitalerhöhung Inhaberaktien an einer AG in Höhe von insgesamt 750.000 EUR und nahm hierzu bei ihrem Alleingesellschafter Darlehen in Höhe von 750.000 EUR auf. Eine Laufzeit dieser Darlehen war nicht ausdrücklich vereinbart; die Darlehen waren jedoch jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die Darlehensforderungen ab dem Tage des Geldeingangs bis zur Rückzahlung mit 3 % p.a. „aus den erhaltenen Dividenden zu verzinsen seien; die Verzinsung falle jedoch nur an, wenn die AG auch Dividenden zahle. Eine garantierte Mindestverzinsung sei ausgeschlossen, ebenso die Kumulation der in einem Jahr nicht gezahlten Zinsen. Die Aktien wurden weder weiter veräußert, noch kam es zur Zahlung von Dividenden. Vor dem Bilanzstichtag 31.12.2010 vereinbarten die Parteien eine Verzinsung des Darlehens, die jedoch erst zum 1.1.2011 einsetzte.
Während die Steuerpflichtige das Darlehen mit dem Nominalbetrag als Verbindlichkeit passivierte, zinste das Finanzamt den Darlehensbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung: Darlehen zum Bilanzstichtag nicht verzinslich
Auch das Finanzgericht war der Meinung, dass der Darlehensbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen war und wies die eingelegte Klage als unbegründet zurück. Eine Abzinsung hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG nur dann zu unterbleiben, wenn die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag eine (Rest-)Laufzeit von weniger als 12 Monaten besitzt oder wenn die Verbindlichkeit verzinslich ist oder wenn sie auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht. Alle drei Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Auch wenn das Darlehen bei seiner ursprünglichen Begebung von den Vertragspartnern als kurzfristig angesehen worden sein sollte, da es der Finanzierung der Anschaffungskosten von Aktien dienen sollte und die Steuerpflichtige eine Weiterveräußerung der Aktien nebst anschließender Darlehenstilgung kurzfristig geplant hatte, war dies nicht eingetreten, so dass nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag nicht von einem kurzfristigen Darlehen auszugehen war.
Auch war das Darlehen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 nicht verzinslich, denn ursprünglich stand die Verzinsung unter der aufschiebenden Bedingung einer Dividendenzahlung durch die AG. Diese Bedingung war zum Bilanzstichtag nicht eingetreten.
Auch eine im Streitfall im Nachhinein vor dem Bilanzstichtag wirksam getroffene Verzinsungsvereinbarung änderte nichts an dem Abzinsungsgebot, da die (unbedingte) Verzinslichkeit des Darlehens erst nach dem Bilanzstichtag eingesetzt hatte.
Praxishinweis: Revisionsverfahren
Der Kläger hat zwischenzeitlich Revision bei Bundesfinanzhof eingelegt (Az. beim BFH: I R 23/16). Vergleichbare Fälle sollten entsprechend offen gehalten werden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.2.2016, 11 K 12058/13
Weitere News zum Thema:
Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens
Erstmalige Vereinbarung der Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
25.11.2024
-
Besteuerungsrecht für einen in der Schweiz ansässigen Piloten
25.11.2024
-
Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG
25.11.2024
-
Rückwirkende Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen ab März 2020
22.11.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
22.11.2024
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024