Anteiliger Veräußerungserlös aus einer Unterbeteiligung nicht steuerfrei
Mehrstufige Unterbeteiligung
Die klagende A-GmbH war zu 6 % direkt und zu 8,2 % durch einen Unter-Unter-Beteiligungsvertrag über die K-GmbH an der H-GmbH beteiligt. Die K-GmbH veräußerte ihren Anteil an der H-GmbH und erzielte daraus einen Gewinn. Von diesem Gewinn entfiel ein Anteil über die mehrstufige Unterbeteiligung auf die A-GmbH. Diese erklärte den anteiligen Veräußerungsgewinn, machte dafür aber die Steuerbefreiung nach § 8b KStG geltend. Das Finanzamt versagte nach einer Betriebsprüfung die Steuerbefreiung, da die A-GmbH nicht wirtschaftliche Eigentümerin der veräußerten Anteile gewesen sei.
Keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG
Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Es versagt ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG. Der aus einem Unter-Unterbeteiligungsvertrag resultierende Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens nicht steuerfrei zu stellen. Entscheidend hierfür ist das fehlende wirtschaftliche Eigentum der klagenden A-GmbH an den veräußerten Anteilen der H-GmbH. Denn im konkreten Fall einer zweigliedrigen Unterbeteiligungsgesellschaft konnte der Hauptbeteiligte im Rahmen der Abstimmung innerhalb dieser Gesellschaften über die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH das Stimmgewicht des Unterbeteiligten neutralisieren. Damit fehlt es an einer effektiven Durchsetzbarkeit der Interessen des Unterbeteiligten gegenüber dem Hauptbeteiligten.
Weitere Punkte waren eine durch den Unterbeteiligungsvertrag nur eingeschränkte Verfügbarkeit und nicht hinreichende Verwaltungsrechte. In der Summe gelangte das FG zu dem Ergebnis, dass mangels rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums keine Anteilsveräußerung durch die klagende A-GmbH vorlag.
Zudem hat das FG entschieden, dass ein Verzicht auf Gewinnbeteiligungen in früheren Jahren nicht zu (zusätzlichen) Anschaffungskosten für die Beteiligung geführt hat. Denn entgangene Einnahmen erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff.
Revision wurde zugelassen
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Damit besteht die Chance, dass sich der BFH mit der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums in einem mehrstufigen Unterbeteiligungsverhältnis zu einer Kapitalgesellschaft befassen kann.
FG Münster, Urteil v. 12.4.2019, 13 K 1482/16 K,G, Haufe Index 13364556
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024