Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn

Inländische Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die auf nach dem Auslandstätigkeitenerlass (ATE) bzw. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn zu entrichten sind und im ausländischen Tätigkeitsstaat nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, unterfallen trotz ihres unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht dem insoweit verfassungskonform einschränkend auszulegenden Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr.1 EStG.
Anteil der Rentenversicherung in der Einkommensteuererklärung
Der Kläger war im Jahr 2014 im Auftrag seines Arbeitgebers teilweise in Brasilien, China und am Betriebssitz im Inland tätig. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wurde entsprechend den Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung nur der auf die inländischen Einkünfte entfallende Anteil zur Rentenversicherung i. H. v. 4.410 EUR als Vorsorgeaufwand berücksichtigt. Nachdem der Kläger im April 2017 erfahren hatte, dass der tatsächlich gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung 6.344 EUR betragen hat, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides für das Jahr 2014. Diesen Antrag lehnt das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die zusätzlich geltend gemachten Beiträge im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen würden. Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass seine künftigen Rentenbezüge voll zu versteuern seien, obwohl nur für einen Teil der Beiträge eine Steuervergünstigung gewährt worden sei.
Auf ausländische Einkünfte anfallende Altersvorsorgeaufwendungen
Der Kläger kann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG auch die auf die steuerfreien ausländischen Einkünfte entfallenden Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen. Dem Abzug steht nicht entgegen, dass die vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltenen Beiträge zur Altersvorsorge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 EStG erfordert im Streitfall eine Auslegung, die dem subjektiven Nettoprinzip entspricht. Der Steuerbescheid für das Jahr 2014 ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, da der Umstand, dass Rentenversicherungsbeiträge von 12.688 EUR statt wie bisher in dem Steuerbescheid ausgewiesen i. H. v. 8.821 EUR gezahlt worden sind, eine rechtserhebliche neue Tatsache i. S. dieser Vorschrift darstellt und den Kläger kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache trifft.
Das Finanzgericht weist darauf hin, dass soweit in dieser Fallkonstellation Altersvorsorgeaufwendungen nicht abgezogen werden dürften und zugleich eine spätere Besteuerung der Alterseinkünfte nach dem AltEinkG erfolgen würde, hierin ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip vorläge. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 25/18 geführt.
FG Düsseldorf, Urteil v. 10.7.2018, 10 K 1964/17 E, Haufe Index 11935996
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