Abhängige Beschäftigung von Bauarbeitern

Bauunternehmen sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Die Bauunternehmen, die von den aktuellen Urteilen betroffen sind, beschäftigten die Bauarbeiter als Werkunternehmer. Diese Beurteilung bewertete das Gericht nun als falsch und stellte Scheinselbstständigkeit fest. Zuvor entschied die Deutsche Rentenversicherung in mehreren Fällen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betriebsprüfungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.
Scheinselbständigkeit: Baufirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen zehn und 15 EUR. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.
Scheinselbstständige statt Werkunternehmer
Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung. In allen drei Verfahren liege Scheinselbständigkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, spreche die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung hätten nicht festgestellt werden können.
Zudem seien die angeblichen "Werkunternehmer" schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit seien nicht relevant und könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteile v. 3.4.2025, L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21
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