Hoffnung für Kapitalanleger in Sachen Werbungskosten
Seit 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Danach kann von den Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 beziehungsweise 1.602 EUR (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgezogen werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten, bspw. Depotgebühren, gezahlte Zinsen für Wertpapierkredite, Beratungskosten oder Aufwendungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung, diesen Betrag übersteigen.
Das FG Baden-Württemberg hat dagegen aktuell entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dies gilt jedenfalls in Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.
(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2012, 9 K 1637/10).
Die Finanzverwaltung hat gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 13/13).
Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der BdSt NRW, sich auf dieses Verfahren zu berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Kommt auch der BFH zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Werbungskosten absetzbar sind, gibt es eventuell Geld zurück.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob die tatsächlich angefallenen Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz. Auch diese Steuerzahler können jedoch – mit Verweis auf das laufende Verfahren – Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen und versuchen, die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten zu erreichen. Es ist derzeit aber noch ungewiss, ob die Finanzverwaltung auch in diesen Fällen das Ruhen des Verfahrens gewährt.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
792
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
789
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
613
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
609
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
528
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
501
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
5. Gewinnermittlung
461
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
369
-
Großer Prozess zu Cum-Ex-Geschäften beginnt im November
01.10.2024
-
Mieterstrom-Lieferung als selbstständige vorsteuerabzugsbegründende Leistung
30.09.2024
-
Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung
30.09.2024
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
27.09.2024
-
Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims bei baugleicher Wohnung
27.09.2024
-
Alle am 26.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
26.09.2024
-
Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
25.09.2024
-
FG Köln weist Klage gegen neue Grundsteuerbewertung ab
25.09.2024
-
Dateiformat elektronischer Dokumente
23.09.2024
-
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren
23.09.2024