Hoffnung für Kapitalanleger in Sachen Werbungskosten
Seit 2009 gilt für private Einkünfte aus Kapitalanlagen grundsätzlich die Abgeltungsteuer. Danach kann von den Kapitalerträgen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 beziehungsweise 1.602 EUR (bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgezogen werden. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten, bspw. Depotgebühren, gezahlte Zinsen für Wertpapierkredite, Beratungskosten oder Aufwendungen für die Teilnahme an einer Hauptversammlung, diesen Betrag übersteigen.
Das FG Baden-Württemberg hat dagegen aktuell entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen zu berücksichtigten sind, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Dies gilt jedenfalls in Fällen, bei denen der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt.
(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2012, 9 K 1637/10).
Die Finanzverwaltung hat gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 13/13).
Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der BdSt NRW, sich auf dieses Verfahren zu berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Kommt auch der BFH zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Werbungskosten absetzbar sind, gibt es eventuell Geld zurück.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob die tatsächlich angefallenen Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz. Auch diese Steuerzahler können jedoch – mit Verweis auf das laufende Verfahren – Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen und versuchen, die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten zu erreichen. Es ist derzeit aber noch ungewiss, ob die Finanzverwaltung auch in diesen Fällen das Ruhen des Verfahrens gewährt.
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