Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann beruflich veranlasst, wenn der Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft eingerichtet wird.

Hintergrund:

Ein Arbeitnehmer (A), der gemeinsam mit seiner Familie in F wohnte, leitete die auswärtige Niederlassung seines Arbeitgebers in D. Dort mietete er zusammen mit einer befreundeten Arbeitskollegin eine Dreizimmerwohnung, um die Mietkosten gering zu halten und die Arbeitskollegin finanziell zu unterstützen. Nach einem Jahr kündigten beide die Wohnung und erwarben je zur Hälfte ein 24 km von D entferntes Haus, weil die Arbeitskollegin wegen schulischer Probleme ihrer Kinder in eine ländlichere Umgebung ziehen wollte. Das Finanzamt versagte bei der Veranlagung des A den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung mit der Begründung, dass sowohl für die Anmietung der Wohnung als für den Kauf des Hauses nicht ausschließlich berufliche, sondern auch private Gründe ausschlaggebend gewesen seien.

Entscheidung des BFH:

Der BFH ging – anders als das Finanzamt und das Finanzgericht -  auch in diesem Fall von einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung aus. Unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort allein führe oder gemeinsam mit Freunden oder Arbeitskollegen. Unerheblich sei ebenso, aus welchen Gründen sich der Arbeitnehmer für das Wohnen in einer Wohngemeinschaft entscheide. Auch wenn dies wegen persönlicher und freundschaftlicher Beziehungen erfolge, verliere eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht die Qualifikation der beruflichen Veranlassung.

Hinweis:

Der BFH macht in dieser Entscheidung deutlich, dass für die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung allein ausschlaggebend ist, ob ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt begründet, um von dort aus seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Welche Wohnform er dabei wählt und aus welchen Gründen er das tut, ist dabei ohne Belang. Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort spielt damit grundsätzlich keine Rolle. Erst wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort seiner eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. 

BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 25/11 (veröffentlicht am 18.07.2012)