Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH
Die Klägerin, eine nach § 59c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, schloss für ihre Zulassung eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab. Die Höhe der zu zahlenden Prämien richtete sich an Anzahl, Funktion und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit der bei der Klägerin angestellten Rechtsanwälte aus. Jeder angestellte Anwalt der Klägerin unterhielt zudem die nach § 51 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung.
Die Klägerin erhob Klage gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts, das meinte, die Klägerin hätte neben den von ihr übernommenen Beiträgen für die persönliche Haftpflichtversicherung der angestellten Anwälte auch die Beiträge ihrer eigenen Haftpflichtversicherung der Lohnsteuer unterwerfen müssen.
Der 2. Senat gab der Klägerin Recht und hob den Haftungsbescheid auf.
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 59j BRAO stellten keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar; sie würden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen werde. Ein nicht unerhebliches Interesse der Arbeitnehmer, das das klägerische Eigeninteresse überlagern könnte, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ergebe sich ein solches Eigeninteresse nicht aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs zur Übernahme von Beiträgen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch dessen Arbeitgeber. Dass die Angestellten sich beim Abschluss ihrer eigenen Versicherung deswegen auf eine Mindestversicherungssumme zu geringen Beiträgen beschränken könnten, weil die Rechtsanwalts-GmbH eine eigene, umfassende Versicherung abgeschlossen habe, sei unmaßgeblich.
FG Hamburg, Urteil v. 4.11.2014, 2 K 95/14 (BFH-Az.: VI R 74/14).
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