Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften
Hintergrund: Allgemeinpolitische Betätigung eines eingetragenen Vereins
Ein eingetragener Verein (V), dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes ist, und der deshalb vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, beteiligte sich an der Initiative "Unser Hamburg - unser Netz". Gegenstand der Initiative war die Aufforderung an den Senat (Landesregierung) und die Bürgerschaft (Landesparlament) der Stadt Hamburg, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Hamburger Strom-, Fernwärme- und Gasleitungsnetze wieder vollständig in die öffentliche Hand zurückzuführen.
V unterhält für die finanzielle Abwicklung seiner Tätigkeiten ein allgemeines Spendenkonto, ein allgemeines Geschäftskonto und ein Konto, von dem Personalausgaben getätigt werden. Für die Durchführung der Netz-Initiative richtete V zusätzlich ein Projekt-Spendenkonto ein. Diesem Konto wurden im Jahr 2011 u.a. zwei Spenden von je 500 EUR gutgeschrieben, die zur Unterstützung der Durchführung eines Volksbegehrens zur Rekommunalisierung der Energienetze zweckgebunden waren. V stellte dem Spender dafür eine Zuwendungsbestätigung aus.
Unter Hinweis auf diese Zuwendungsbestätigung erließ das Finanzamt einen auf § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG gestützten Haftungsbescheid gegen V wegen entgangener Einkommensteuer über 300 EUR (30 % von 1000 €). Zur Begründung gab es an, dass durch die Organisation des Volksbegehrens der Satzungszweck "Umwelt und Naturschutz" nicht unmittelbar gefördert werde, weil der Wechsel des Netzbetreibers allein nicht für eine Verbesserung der Umwelt sorgen würde. Außerdem stelle die Organisation des Volksbegehrens eine über das zulässige Maß hinausgehende politische Betätigung dar.
Das FG ließ im Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid diese Fragen offen; es wies die Klage schon deshalb ab, weil V seine Aufwendungen für das Volksbegehren nicht vom Projekt-Spendenkonto, sondern von einem anderen Konto bezahlt hatte. Da sich die streitigen Spendenbeträge somit nach wie vor auf dem Projekt-Spendenkonto befänden, habe V gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen (EFG 2016 S. 534).
Entscheidung: Es kommt allein auf eine Saldo-Betrachtung an
Dieser Argumentation ist der BFH nicht gefolgt. Nach der Auffassung des BFH ist es nicht erforderlich, dass genau das auf einem bestimmten Bankkonto eingegangene Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Vielmehr reicht es aus, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von irgendeinem anderen Konto der Körperschaft gezahlt worden sind. Schon der Wortlaut der Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, nach dem die Körperschaft "ihre Mittel" zeitnah verwenden muss, spricht für eine Saldo- bzw. Globalbetrachtung. Dafür spricht auch, dass zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln, z.B. auch Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, gehören. Solche Überschüsse ergeben sich aber stets nur als Saldogröße innerhalb des - einheitlichen - Vermögens der Körperschaft.
Da der BFH auch keinen der vom Finanzamt für den Erlass des Haftungsbescheids gegen V herangezogenen Gründe bestätigen konnte, hob er das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
Anmerkung:
1. Mit der Einführung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) wollte der Gesetzgeber verhindern, dass gemeinnützige Körperschaften steuerbegünstigt erworbene Mittel grundlos ansammeln oder zum Aufbau eines sonstigen Vermögens einsetzen. Um dieses Ziel zu erreichen, genügt es aber, auf den Saldo der Mittelzugänge und Mittelabflüsse abzustellen. Eine individualisierende Betrachtung jeder einzelnen Geldbewegung würde den mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verfolgten Zweck nicht in größerem Maße verwirklichen als eine Saldobetrachtung; sie würde hingegen die gemeinnützigen Körperschaften zu einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand und die Finanzverwaltung zu einem übermäßig hohen Überprüfungsaufwand zwingen.
2. Im umfangreicheren Teil seiner Entscheidungsbegründung legt der BFH dar, warum er die vom Finanzamt für den Erlass des Haftungsbescheids angegebenen Gründe nicht "bestätigen" kann. Er kommt dabei zu der Erkenntnis, dass es "zumindest fraglich" sei, ob das Argument, V habe mit dem Eintreten für die Rekommunalisierung der Energienetze nicht mehr dem Ziel des Umweltschutzes gedient. Weiterhin seien bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens keine Gesichtspunkte erkennbar, die dafür sprechen, dass V durch die Unterstützung der Volksinitiative "Unser Hamburg - unser Netz" seine Verpflichtung zur parteipolitischen Neutralität verletzt habe. Er habe nämlich einerseits nicht zur Unterstützung einer bestimmten politischen Partei aufgerufen und andererseits träten wohl alle relevanten politischen Parteien dafür ein, den Klimawandel zu begrenzen und erneuerbare Energien zu fördern. Diese "Vorgaben" wird das FG bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben.
3. Weiteren Aufklärungsbedarf hat der BFH schließlich zu einem dritten Argument für erforderlich gehalten, auf das das Finanzamt den Haftungsbescheid gestützt hat. Das FG habe nämlich - so der BFH - bisher keine Feststellungen zu dem Vorbringen des Finanzamts getroffen, dass nicht V, sondern die "Volksinitiative" der eigentliche Empfänger der Zuwendungen gewesen sei, weil V seine projektbezogenen Spendeneinnahmen in unzulässiger Weise an diese weitergeleitet habe. Entsprechende Feststellungen wird das FG nachzuholen haben.
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