Bewertung eines "gekündigten Kommanditanteils"
Die Klägerin war neben ihrem Bruder Miterbin ihrer im März 2008 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte ein Kommanditanteil, den die Mutter bereits vor ihrem Tod zum 31.12.2008 gekündigt hatte. Die Erben vereinbarten mit der KG, die Kündigung bereits auf den Todeszeitpunkt vorzuziehen. Sie erhielten eine Abfindung in Höhe von insgesamt rund 460.000 EUR, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet wurde. Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer auf knapp 1,4 Millionen EUR fest.
Die Klägerin beantragte, den Anteilswert aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe des Abfindungsguthabens festzustellen und verwies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Werten. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und berief sich auf das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip. Die sich hieraus ergebenden Härten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Dem folgte der Senat und wies die Klage ab. Das Finanzamt habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass der zutreffend nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelte Anteilswert nicht wegen sachlicher Unbilligkeit niedriger festzustellen sei. Die Wertfeststellung laufe den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider. Dieser habe mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte einen Vereinfachungszweck verfolgt, der es ausschließe, für einzelne Wirtschaftsgüter andere, ggf. realitätsnähere Werte anzusetzen. Damit habe der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der zum Todestag zu ermittelnde Wert später erheblich reduziere.
Auch das Verfassungsrecht gebiete keine sachliche Unbilligkeit. Das setze einen extrem atypischen Fall voraus. Im Streitfall liege allerdings keine erdrosselnde Wirkung vor, da sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die Abfindung positiv seien. Ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zivilrechtlich wirksam sei, sei im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens nicht zu prüfen. Der Senat hat aus Gründen der Rechtsfortbildung die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 19.3.2015, 3 K 735/14 F
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024