Bewertung eines "gekündigten Kommanditanteils"

Die Klägerin war neben ihrem Bruder Miterbin ihrer im März 2008 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte ein Kommanditanteil, den die Mutter bereits vor ihrem Tod zum 31.12.2008 gekündigt hatte. Die Erben vereinbarten mit der KG, die Kündigung bereits auf den Todeszeitpunkt vorzuziehen. Sie erhielten eine Abfindung in Höhe von insgesamt rund 460.000 EUR, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet wurde. Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer auf knapp 1,4 Millionen EUR fest.
Die Klägerin beantragte, den Anteilswert aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe des Abfindungsguthabens festzustellen und verwies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Werten. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und berief sich auf das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip. Die sich hieraus ergebenden Härten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Dem folgte der Senat und wies die Klage ab. Das Finanzamt habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass der zutreffend nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelte Anteilswert nicht wegen sachlicher Unbilligkeit niedriger festzustellen sei. Die Wertfeststellung laufe den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider. Dieser habe mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte einen Vereinfachungszweck verfolgt, der es ausschließe, für einzelne Wirtschaftsgüter andere, ggf. realitätsnähere Werte anzusetzen. Damit habe der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der zum Todestag zu ermittelnde Wert später erheblich reduziere.
Auch das Verfassungsrecht gebiete keine sachliche Unbilligkeit. Das setze einen extrem atypischen Fall voraus. Im Streitfall liege allerdings keine erdrosselnde Wirkung vor, da sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die Abfindung positiv seien. Ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zivilrechtlich wirksam sei, sei im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens nicht zu prüfen. Der Senat hat aus Gründen der Rechtsfortbildung die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 19.3.2015, 3 K 735/14 F
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