Eigenvertretung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft beim BFH
Hintergrund: FA wies Gesellschafter und Geschäftsführer als Bevollmächtigte und Beistand zurück
Eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit einer Niederlassung in den Niederlanden (KB) berät in Deutschland zahlreiche Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten und tritt als deren Bevollmächtigte auf. Gesellschafter und Geschäftsführer der KB sind S und Y, die beide nicht zum Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG gehören. Im Dezember 2015 reichte die KB als Bevollmächtigte der Z ltd. beim FA den Fragebogen zu deren steuerlichen Erfassung sowie eine Vollmacht der Z ltd. ein. Die Vollmacht berechtigt u.a. zur außergerichtlichen Vertretung vor den Finanzbehörden und zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsbehelfen. Das FA wies die KB gemäß § 80 Abs. 5 AO a.F. als Bevollmächtigte und Beistand der Z ltd. mit Wirkung für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich zurück. Der Klage gegen diesen Bescheid gab das FG mit der Begründung statt, die Zurückweisung sei nur für das jeweilige Verfahren, nicht aber für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren möglich (Niedersächsisches FG, Urteil v. 4.8.2016, 6 K 113/16, Haufe Index 10128360.
Dagegen wandte sich die KB mit der Revision. Diese meinte sie selbst einlegen zu können, da sie jährlich die Meldung nach § 3a StBerG an die Steuerberaterkammer erstattet habe und daher in Deutschland zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen berechtigt sei. Zudem seien S und Y Advocates nach britischem Recht und damit europäische Rechtsanwälte i.S. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).
Entscheidung: Europäische Dienstleistungsfreiheit nicht betroffen
Der BFH verwarf 1. die Revision der KB als unzulässig und hob 2. auf die Revision des FA das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
1. Die KB war nicht nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO berechtigt, sich beim BFH selbst zu vertreten. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO. Sie ist keine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 oder 3 StBerG, sie ist nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt und auch nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen. Entgegen der Ansicht der KB sind Advocates nach britischem Recht, die keine niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S. der §§ 2, 3 EuRAG sind, beim BFH nicht vertretungsbefugt.
Ihre Vertretungsbefugnis kann die KB auch nicht aus der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) herleiten. Denn die Einlegung von Rechtsmitteln bei Gericht im eigenen Namen ist keine unter die Dienstleistungsfreiheit fallende Dienstleistung.
2. Entgegen der Auffassung des FG durfte das FA die Zurückweisung der KB für alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren der KB in seinem Zuständigkeitsbereich aussprechen. § 80 Abs. 5 AO a.F. enthält in seinem Wortlaut nicht die vom FG angenommene Einschränkung. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nichts anderes. Vielmehr muss wegen des systematischen Zusammenhangs einer erteilten Vollmacht und der Zurückweisung des Bevollmächtigten die Vorschrift dahingehend verstanden werden, dass sich die Zurückweisung jedenfalls dann auf alle anhängigen und zukünftigen Verwaltungsverfahren beziehen darf, wenn diese von der vom Steuerpflichtigen erteilten Vollmacht umfasst werden.
Hinweis: Entscheidung mit besonderer Bedeutung
In der gesamten Literatur und in der bisherigen Rechtsprechung ist § 80 Abs. 5 AO a.F. bislang einhellig anders ausgelegt worden, also dahingehend, dass die Zurückweisung eines Bevollmächtigten auf das jeweilige Verfahren und den jeweiligen Verfahrensabschnitt zu beschränken ist. Der vorliegenden gegenteiligen Entscheidung des BFH kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Allerdings ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Zurückweisung von Bevollmächtigten, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein, mit Wirkung zum 1.1.2017 neu geregelt worden. Der neue § 80 Abs. 7 AO bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die Zurückweisung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahrens des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zu erfolgen hat. Vielleicht hat diese gesetzliche Neuregelung den BFH zu der weiten Auslegung der bisherigen Regelung ermutigt.
Der BFH konnte in der Sache nicht durcherkennen, da das FG nicht geprüft hatte, ob im Streitfall eventuell eine Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland gemäß § 3a StBerG vorgelegen hat. Nachdem auch diese Vorschrift zwischenzeitlich eine Neuregelung erfahren hat, weist der BFH darauf hin, dass die Neufassung von § 3a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG nicht zurück wirkt.
BFH, Urteil v. 18.1.2017, II R 33/16, veröffentlicht am 8.3.2017
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