Einkünfte aus der sog. erweiterten Honorarverteilung für Ärzte

Erhält ein Zahnarzt nach Aufgabe seiner freiberuflichen Tätigkeit Bezüge aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, sind diese als nachträgliche Betriebseinnahmen und nicht als sonstige Einkünfte (Leibrente) zu versteuern.

Sachverhalt:

Nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit bezog ein Zahnarzt im Jahr 2006 Einnahmen aus der erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung i. H. v. 6.904 EUR. Während er die Auffassung vertrat, es handle sich um eine Leibrente, die nur mit 50 % zu besteuern sei, nahm das Finanzamt voll steuerpflichtige, nachträgliche Betriebseinnahmen an.

Entscheidung:

Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Zu den sonstigen Einkünften rechnet das Gesetz (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) nur Einnahmen, die nicht innerhalb einer anderen Einkunftsart zu besteuern sind. Deshalb müssen z. B. Pensionen als Arbeitslohn und nicht als Leibrente besteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt dasselbe für Zahlungen aus einer erweiterten Honorarverteilung. Der Arzt hat die hierfür einbehaltenen Honoraranteile nicht in dem früheren Jahr zu versteuern, sondern erst bei der späteren Auszahlung als erweiterte Honorarverteilung. Wenn das Finanzamt dem Arzt in einem der früheren Jahre insoweit zu hohe Betriebseinnahme zugerechnet haben sollte, führt das nicht zu einer entsprechenden Ermäßigung in späteren Jahren. Die insoweit anzunehmende widerstreitende Steuerfestsetzung (§ 174 AO) ist durch Korrektur der früheren Bescheide richtig zu stellen, allerdings nur, soweit eine Änderung verfahrensrechtlich noch in Betracht kommt.

Praxishinweis:

Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen. Ob der Kläger hiervon Gebrauch macht, ist derzeit nicht bekannt. Falls ein Verfahren beim BFH anhängig gemacht wird, sollten alle betroffenen Ärzte vorsorglich Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, auch wenn kaum zu erwarten ist, dass der BFH seine Rechtsprechung ändern wird.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.2.2014, 5 K 183/11


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