Einkünfte aus der sog. erweiterten Honorarverteilung für Ärzte
Sachverhalt:
Nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit bezog ein Zahnarzt im Jahr 2006 Einnahmen aus der erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung i. H. v. 6.904 EUR. Während er die Auffassung vertrat, es handle sich um eine Leibrente, die nur mit 50 % zu besteuern sei, nahm das Finanzamt voll steuerpflichtige, nachträgliche Betriebseinnahmen an.
Entscheidung:
Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Zu den sonstigen Einkünften rechnet das Gesetz (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) nur Einnahmen, die nicht innerhalb einer anderen Einkunftsart zu besteuern sind. Deshalb müssen z. B. Pensionen als Arbeitslohn und nicht als Leibrente besteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt dasselbe für Zahlungen aus einer erweiterten Honorarverteilung. Der Arzt hat die hierfür einbehaltenen Honoraranteile nicht in dem früheren Jahr zu versteuern, sondern erst bei der späteren Auszahlung als erweiterte Honorarverteilung. Wenn das Finanzamt dem Arzt in einem der früheren Jahre insoweit zu hohe Betriebseinnahme zugerechnet haben sollte, führt das nicht zu einer entsprechenden Ermäßigung in späteren Jahren. Die insoweit anzunehmende widerstreitende Steuerfestsetzung (§ 174 AO) ist durch Korrektur der früheren Bescheide richtig zu stellen, allerdings nur, soweit eine Änderung verfahrensrechtlich noch in Betracht kommt.
Praxishinweis:
Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen. Ob der Kläger hiervon Gebrauch macht, ist derzeit nicht bekannt. Falls ein Verfahren beim BFH anhängig gemacht wird, sollten alle betroffenen Ärzte vorsorglich Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, auch wenn kaum zu erwarten ist, dass der BFH seine Rechtsprechung ändern wird.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.2.2014, 5 K 183/11
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
691
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
632
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
434
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
416
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
359
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
334
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
321
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
318
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
260
-
Teil 1 - Grundsätze
258
-
Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer
10.01.2025
-
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden
09.01.2025
-
Keine Klagerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 durch Steuerberater
09.01.2025
-
Alle am 9.1.2025 veröffentlichten Entscheidungen
09.01.2025
-
Umstellung des Wirtschaftsjahres
08.01.2025
-
Verkürzung der Beteiligungskette
02.01.2025
-
Vorsteuerabzug für einen "Supersportwagen" vor Betriebseröffnung
30.12.2024
-
Neue anhängige Verfahren im Dezember 2024
27.12.2024
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024