Entschädigung für entgehende Einnahmen

Verzichtet der Unternehmer zur Beilegung eines jahrelangen Rechtsstreits auf ihm zustehende öffentliche Fördergelder und erhält er hierfür eine Entschädigung, handelt es sich um einen steuerbegünstigten Ersatz für entgehende Einnahmen.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob die aufgrund eines Vergleichs erfolgte Zahlung, mit der Förderungsbeiträge an eine Pflegeeinrichtung abgegolten wurden, als außerordentliche Einkünfte steuerbegünstigt ist.

K betrieb als Einzelunternehmer eine mobile Altenpflege mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. In den Betriebseinnahmen des Streitjahrs 2005 waren Zahlungen enthalten, die er aufgrund eines Vergleichs mit dem Landkreis und dem Land erhalten hatte. K hatte ab 1995 Zuschüsse nach dem Landesgesetz über Pflegehilfen beantragt, die zunächst abgelehnt worden waren. Diese Zuschüsse dienten der Förderung der betriebsnotwendigen Aufwendungen. Im Anschluss an ein Musterverfahren schloss K einen Vergleich zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche nach dem Landespflegehilfengesetz gegen das Land und den Landkreis für 1995 bis 2005. Er erhielt Zahlungen von rund 190.000 EUR und nahm im Gegenzug sämtliche Förderanträge für diesen Zeitraum zurück.

Das FA besteuerte die Einnahmen aus dem Vergleich nicht tarifbegünstigt, sondern mit dem Regelsteuersatz. Dem folgte das FG und wies die Klage mit der Begründung ab, die Zahlungen seien nicht als Ersatz für entgehende Einnahmen geleistet worden, da sie rechtlich noch bestehende Förderansprüche vorausgesetzt hätten.

Entscheidung

Die Tarifglättung (Fünftelregelung) kommt u.a. bei Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen in Betracht (§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Eine Entschädigung setzt begrifflich voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung handelt. Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden.

Das ist hier der Fall. Denn nach dem Vergleich wurde nicht der ursprüngliche nach dem Pflegehilfengesetz bestehende Anspruch auf Förderung in seiner Zahlungsmodalität verändert, sondern es wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, da die Zahlung die Rücknahme der Förderanträge voraussetzte und der Höhe nach von den gesetzlich vorgegebenen Fördergeldern abwich. Der Vergleich begründete einen Entschädigungsanspruch des K und dieser verzichtete auf die ihm nach dem Pflegehilfengesetz zustehende Förderung. Denn wäre K nicht auf das Vergleichsangebot eingegangen, hätte er seine Ansprüche weiter auf dem Rechtsweg verfolgen müssen und seinem Betrieb wäre zumindest teilweise die Ertragsgrundlage entzogen worden.

Es handelt sich auch um einen ungewöhnlichen Geschäftsvorfall und nicht um einen Vorfall, der K im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit üblicherweise abgeschlossen hat. Da seine Ansprüche bis zum Abschluss des Vergleichs bestritten worden waren, war K auch nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachten Ansprüche bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum zu aktivieren.

Der BFH hob daher das auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhende FG-Urteil auf und setzte die Steuer antragsgemäß herab.

Hinweis

§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand. Es muss demgemäß eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen. Die entgangenen Einnahmen müssen, falls sie erzielt worden wären, steuerpflichtig sein. Das war hier der Fall, da die Zuschüsse aus der Investitionsförderung nach dem Pflegehilfengesetz als Betriebseinnahmen zu versteuern gewesen wären, wenn K von seinem Wahlrecht, die Zuschüsse erfolgsneutral zu behandeln, keinen Gebrauch gemacht hätte (Abschn. 6.5 EStR).

Der BFH weist noch darauf hin, dass eine bestrittene Forderung, da sie keinen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt, erst zu aktivieren ist, wenn sie rechtskräftig zuerkannt oder vom Schuldner anerkannt ist. K war daher nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachten Förderansprüche in den Vorjahren zu aktivieren.

BFH, Urteil v. 25.8.2015, VIII R 2/13, veröffentlicht am 21.10.2015

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