ESt-Pauschalierung nur für betrieblich veranlasste Zuwendungen
Hintergrund
X war Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzender einer AG. Anlässlich eines Jubiläums der AG fanden eine Feier und eine Incentive-Reise statt, an der Mitarbeiter, Kunden und Geschäftsfreunde der AG teilnahmen. X übernahm die Gesamtkosten für beide Veranstaltungen.
X ging davon aus, er habe den Teilnehmern steuerpflichtige Sachleistungen zugewendet und reichte eine entsprechende Anmeldung ein, mit der er die Steuer nach § 37b EStG pauschal übernahm. Nach dieser Vereinfachungsvorschrift kann für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und für Geschenke die ESt, die ansonsten beim Empfänger anfallen würde, vom Zuwendenden mit dem Pauschsteuersatz von 30 % übernommen werden. Das FA erließ einen entsprechenden Nachforderungsbescheid, wobei es auch die Bemessungsgrundlage erhöhte.
X wandte sich gegen den Nachforderungsbescheid und brachte u.a. vor, die Pauschalierungsregelung sei überhaupt nicht anwendbar, weil davon nur betriebliche Zuwendungen erfasst seien, hier aber private Zuwendungen vorlägen. Dem folgte das FG und hob den Nachforderungsbescheid auf.
Entscheidung
Mit dem FG ist auch der BFH der Auffassung, dass die Pauschalierungsmöglichkeit einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang voraussetzt. Der BFH verweist dazu auf die Gesetzesentstehung. Die Neuregelung wurde damit begründet, dass viele Unternehmen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer tätigen. Die bisherige Besteuerungssituation erschien unbefriedigend, insbesondere weil es für den Empfänger häufig nicht einfach war, den Wert für seine Besteuerung zu beziffern. Dem hilft die Pauschalierung ab. Der Zuwendende wird Steuerschuldner für die ESt des Empfängers und der Empfänger ist der Erklärung der Zuwendung enthoben. Verfahrensrechtlich gilt die pauschale ESt als LSt, die der Zuwendende in der LSt-Anmeldung seiner Betriebsstätte anmelden und entsprechend abführen muss. Im Übrigen verweist der BFH noch auf die Klarstellung in seiner neueren Rechtsprechung, dass von der Pauschalierung nur Zuwendungen erfasst werden, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (Urteil v. 16.10.2013, VI R 57/11).
Hiervon ausgehend schied im Streitfall die Pauschalierung der ESt aus. Denn X selbst (Anteilseigner und Vorstandsvorsitzender) hat keinen Betrieb unterhalten. Er hat die Zuwendungen aus seinem Privatvermögen erbracht. Sie weisen keinen Veranlassungszusammenhang zu einem eigenen Betrieb des X auf.
Hinweis
Anschließend verdeutlicht der BFH noch, dass nicht alle betrieblich veranlassten Zuwendungen pauschalierungsfähig sind. Sie müssen vielmehr zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht worden sein. Daran fehlt es z.B. bei Zuwendungen, die zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, mangels einer zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon vereinbarten Leistung oder Gegenleistung. Nur solche Zuwendungen werden erfasst, die ergänzend zu einem gegenseitigen Leistungsaustausch hinzutreten, in dem die Zuwendung zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst ist.
Das FA hatte noch gerügt, das FG habe es unterlassen, die Teilnehmer der Reise und der Feier zum Verfahren beizuladen. Hier betont der BFH, dass ein solcher Beiladungsantrag wegen Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht unbeachtlich ist, wenn die Beizuladenden nicht hinreichend konkret benannt werden.
Urteil v. 12.12.2013, VI R 47/12, veröffentlicht am 12.2.2014
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