Teilwert einer Forderung
Sachverhalt:
Die Gesellschafterin einer GmbH (eine AG), die Muttergesellschaft innerhalb eines Konzerns, hatte dieser zum Aufbau des Geschäftsbetriebs ein Darlehen gewährt. Einige Jahre später wies die GmbH einen Verlust aus, da sie wegen neuer gesetzlicher Auflagen ihren Geschäftsbetrieb umstellen musste. Um eine Überschuldung der GmbH zu vermeiden, verzichtete die AG auf ihre Darlehensforderung. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Ertrag der GmbH, da die Forderung wegen der Überschuldung der GmbH wertlos gewesen sei.
Entscheidung:
Das FG behandelte den Forderungsverzicht als erfolgsneutral, da der Teilwert der Forderung trotz der bilanziellen Überschuldung positiv gewesen sei. Dem Gutachten einer Sachverständigen folgend nahm das FG hohe stille Reserven in Lizenzrechten der GmbH an. Außerdem hätte die GmbH nach der nötig gewordenen Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs wieder mit Gewinnen rechnen können (die im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits eingetreten waren). Schließlich sei die funktionelle Bedeutung der GmbH innerhalb des Konzerns, die auf den Lizenzrechten beruhte, zu berücksichtigen.
Praxishinweis:
Der Streitfall macht deutlich, dass bei einem Forderungsverzicht Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt drohen, solange nicht der Teilwert in der einen oder anderen Richtung eindeutig feststeht. Bei Überlegungen zur Vorteilhaftigkeit des Verzichts müssen die Auswirkungen bei dem Gesellschafter in die Betrachtung einbezogen werden. Schiebt die GmbH einen hohen Verlustvortrag vor sich her, kann durchaus der Verzicht auf eine wertlose Forderung zu empfehlen sein. In Sonderfällen könnte es sich anbieten, beim Finanzamt trotz der Kostenbelastung eine verbindliche Auskunft über die Behandlung eines geplanten Forderungsverzichts einzuholen.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
405
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
384
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
365
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
327
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
277
-
Anschrift in Rechnungen
264
-
Teil 1 - Grundsätze
234
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
232
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
216
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
203
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
18.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025
-
Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers
17.12.2025
-
Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen
15.12.2025
-
Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten
15.12.2025
-
Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans
15.12.2025