Gemischt genutztes Arbeitszimmer und Lastentransporter

Der BFH führt die Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit der Kosten einer "Arbeitsecke" fort und schließt einen Lastentransporter von der 1 %-Regelung aus.

Hintergrund

A erzielte im Streitjahr 2006 mit einer mobilen Karosserie-Reparatur Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Reparaturen fanden vor Ort bei den Kunden statt. A hatte ein Einfamilienhaus angemietet, davon eine Teilfläche als Gewerbefläche und eine weitere Teilfläche zu privaten Zwecken, wo er mit seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) lebt. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigte er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Ein Teil dieses Raumes war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. In einem anderen Teil desselben Raumes, abgetrennt durch ein Regal, standen ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher. In seinem Betriebsvermögen hielt A einen VW-Transporter T4 mit zwei Sitzen. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge untergebracht waren.

Das FA ließ bei der ESt-Veranlagung für den Raum keinen Anteil als Betriebsausgaben zum Abzug zu und setzte für den Transporter eine PKW-Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regel in Höhe von rund 2.700 EUR an.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Es war der Auffassung, die Raumkosten seien hälftig aufzuteilen und begrenzt auf den Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG mit 1.250 EUR abzuziehen. Hinsichtlich des Transporters sei die 1 %-Regel nicht anwendbar, da das Fahrzeug für eine private Nutzung mit der Familie schon mangels ausreichender Sitzplätze nicht brauchbar gewesen sei. Es sei glaubhaft, dass private Fahrten ausschließlich mit dem weiteren, auf A privat zugelassenen PKW durchgeführt worden seien.

Der BFH hatte im Hinblick auf das seinerzeit beim Großen Senat noch anhängige Musterverfahren zur Aufteilbarkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf den Beschluss des Großen Senats in diesem Verfahren v. 27.7.2015, GrS 1/14 konnte der BFH das Revisionsverfahren in dem vorliegenden Fall fortsetzen.

Entscheidung

Hinsichtlich des Streitpunkts Raumkosten verweist der BFH pauschal auf den "Arbeitsecken-Beschluss" des Großen Senats (GrS 1/14). Das Problem der Aufteilung der Aufwendungen für gemischt genutzte Räume ist damit geklärt. Nach der Auffassung des Großen Senats sind Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht abziehbar. Das gilt auch für Zimmer, die im Wege einer räumlichen Aufteilung mit einer Arbeitsecke zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden. Für den Streitfall ergänzt der BFH, dass die Abtrennung durch ein Regal nicht genügt, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.

Zum zweiten Streitpunkt (Privatnutzung des Transporters) führt der BFH aus, dass von der 1 %-Regel Fahrzeuge ausgenommen sind, für die der Erfahrungssatz, sie würden typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt, nicht gilt. Das betrifft vor allem LKW und Zugmaschinen. Entscheidend ist dabei nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts oder des Straßenverkehrsrechts, sondern ob das Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und nur ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden. Auch zu dieser Frage liegt bereits eine Entscheidung des BFH vor (BFH v. 18.12.2008, VI R 34/07). Dieser Fall betraf einen Opel Combo, den der BFH ebenfalls nicht als zum privaten Gebrauch geeignet ansah.

Da somit der VW-Transporter des A tatsächlich nicht zur privaten Nutzung bestimmt war, änderte der BFH den angefochtenen ESt-Bescheid dahingehend ab, dass die vom FA angesetzte Nutzungsentnahme als weitere Betriebsausgaben berücksichtigt wird.

Hinweis

Die Entscheidung enthält keine neuen Grundsätze, sondern setzt lediglich den Arbeitsecken-Beschluss des Großen Senats um und folgt im Übrigen der Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit der 1 %-Regelung bei einem Lastentransporter. Das Urteil wurde wohl nur deshalb zur Veröffentlichung bestimmt, weil es dem - viel beachteten - Urteil des FG Köln v. 19.5.2011, 10 K 4126/09,entgegen tritt, das die Kostenaufteilung bei gemischter Nutzung eines Wohn-/Arbeitszimmers bejaht hat. Die Arbeitsecken-Problematik dürfte damit noch nicht endgültig erledigt sein. Für den Streitfall hat der BFH eine "Abtrennung" mit einem Regal nicht genügen lassen. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn stattdessen eine deckenhohe Regalwand mit Schiebetür eingezogen wird.

BFH, Urteil v. 17.2.2016, X R 32/11, veröffentlicht am 22.6.2016

Alle am 22.6.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

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