Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch beide Ehegatten

Für Ehegatten, die sich ein häusliches Arbeitszimmer teilen, stellt sich die Frage, ob der Höchstbetrag von 1.250 EUR personenbezogen oder objektbezogen gilt.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; diese Begrenzung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Nach § 9 Abs. 5 EStG gilt die Vorschrift für den Werbungskostenabzug bei den Überschusseinkünfte sinngemäß.

Umstrittene Rechtsprechung: Personenbezogener Höchstbetrag

Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht nach der Rechtsprechung des BFH einem Ehegatten, der seine Aufwendungen dafür bis maximal 1.250 EUR abziehen kann, der Höchstbetrag nur anteilig zu. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist nach dieser umstrittenen Rechtsprechung nicht personenbezogen, sondern objektbezogen. Wenn mehrere Personen das Arbeitszimmer nutzen, vervielfacht sich deshalb der Höchstbetrag nicht (BMF, Schreiben v. 2.3.2011, BStBl 2011 I S. 195, Rn. 21, Haufe Index 2646322).

Beispiel: Lehrer-Ehepaar im Einfamilienhaus

Die Eheleute A und B sind beide Lehrer. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus, das ihnen je zur Hälfte gehört. In der Wohnung nutzen sie auch ein Arbeitszimmer gemeinsam zu je ½, dessen Kosten von 3.000 EUR sie ebenfalls zu je ½ getragen haben. Laut Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist der Höchstbetrag von 1.250 EUR auf den jeweiligen Nutzenden aufzuteilen, jeder Ehegatte kann nur ½ von 1.250 EUR = 625 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

FG Baden-Württemberg lässt Revision zu

Das FG Baden-Württemberg hat die BFH-Rechtsprechung bestätigt, aber die Revision zugelassen, weil er es für angebracht hält, dass sich der BFH angesichts der Argumente der Steuerpflichtigen noch einmal mit dieser Rechtsfrage befasst (Urteil v. 12.7.2012, 3 K 447/12, EFG 2012 S. 1997, Haufe Index 3295105, Az. beim BFH: VI R 53/12). 

Das Ehepaar begründet seine Auffassung damit, dass sich der Gesetzgeber bei Bemessung der Betragsgrenze an einem Raum von 12 bis 14 qm orientiert habe. Der von ihnen genutzte Raum sei doppelt so groß. Eine objektbezogene Betrachtung des Höchstbetrags könne zu einem verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß führen, weil man durch das Einziehen einer Wand den Abzugsbetrag verdoppeln könne. Der Fall, dass 2 Steuerpflichtige einen größeren Raum gemeinsam nutzen, sei genauso zu behandeln wie die Nutzung von 2 getrennten, kleineren Räumen.

Praxis-Tipp

Der BFH hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Großen Senats ausgesetzt, in dem es um die Frage geht, ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Die Entscheidung liegt inzwischen vor vor. Er hat die Frage bejaht und entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, nicht aufteilbar, sondern insgesamt nicht abziehbar sind (Beschluss v. 27.7.2015, GrS 1/14 , DStR 2016 S. 210, zur Kommentierung). Der BFH wird nun das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg fortsetzen.

 Einschlägige Fälle sind weiterhin durch Einspruch offen zu halten, bis über die praxisrelevante Frage entschieden hat. Einspruchsverfahren ruhen kraft Gesetzes.

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