Islamische Religionsgemeinschaft kann gemeinnützig sein

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine islamische Religionsgemeinschaft gemeinnützig sein kann.

In dem Urteilsfall ging es um einen Kläger, der laut Vereinssatzung eine islamische Religionsgemeinschaft ist, die unmittelbar und mittelbar durch ihre Mitglieder der umfassenden Glaubensverwirklichung dient. Der Kläger widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion im Rahmen des Grundgesetzes und der Pflege des interkulturellen und interreligiösen Dialogs. So werden beispielsweise wöchentliche Gebete durchgeführt, Gemeindemitglieder unterstützt, Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge angeboten u. v. . Jede Person muslimischen Glaubens kann Mitglied werden. 

Auf der Homepage distanziert sich der Kläger von Personen, die zu Gewalt, Extremismus und Fremdfeindlichkeit aufrufen. Zunächst erteilte das Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit mit Widerrufsvorbehalt. Nachdem allerdings in der Moschee des Klägers ein Theologe, dem die Einreise nach Deutschland verboten gewesen war, einen Vortrag gehalten hat, wurde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit widerrufen.

Finanzamt muss satzungsmäßige Voraussetzungen prüfen 

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Finanzamt die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert feststellen muss. Laut Ansicht des Gerichts gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verstoßen habe. Ein einmaliger Auftritt eines ggf. salafistischen Predigers reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, an der Verfassungstreue zu zweifeln. Wie es sich verhält, wenn solche Aufritte sich wiederholen, ließ das Gericht offen.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.3.2018, 10 K 3622/18, veröffentlicht mit Pressemeldung v. 2.7.2018


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