Keine Gesamtplanrechtsprechung bei unentgeltlicher Übertragung

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG ist die sog. Gesamtplanrechtsprechung nicht anzuwenden. Die Veräußerung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen ist damit unschädlich.

Sachverhalt:

Ein Vater hat seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG auf seinen Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Dies sollte unter Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG erfolgen. Das Finanzamt sah darin aber die Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 EStG, da ein Grundstück des Vaters, in dem sich früher ein Ladenlokal der Gesellschaft befand, vor der Übertragung des Kommanditanteils veräußert worden ist. Diese Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen vor der unentgeltlichen Übertragung der KG-Anteile sei schädlich.

Entscheidung:

Das sieht das FG anders und gibt der Klage statt. Wird ein Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, ist der Rechtsnachfolger an die Buchwerte gebunden; eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt nicht (§ 6 Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist allerdings, dass neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen mit übertragen wird.

Unschädlich ist jedoch, wenn kurze Zeit zuvor Wirtschaftsgüter entnommen oder veräußert werden, da nur das Sonderbetriebsvermögen mit zu übertragen ist, das am Tag der Übertragung vorhanden ist. Dem steht auch die Gesamtplanrechtsprechung des BFH nicht entgegen, da diese nur für den Bereich der §§ 16, 34 EStG gilt, nicht aber bei § 6 Abs. 3 EStG. Unabhängig davon sei das fragliche Grundstück auch kein funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen mehr gewesen.

Praxishinweis:

Das FG widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 3.3.2005, BStBl 2005 I S. 458, Ziff. 7), wonach eine Veräußerung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen an Dritte in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang schädlich sei. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Damit kann der BFH darüber entscheiden, ob die sog. Gesamtplanrechtsprechung (BFH, Urteil v. 27.10.2005, IX R 76/03, BStBl 2006 II S. 359) auch bei einer unentgeltlichen Anteilsübertragung anzuwenden ist.

FG Münster, Urteil v. 9.5.2014, 12 K 3303/11 E