Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Bauzeitzinsen

Werden die sog. Bauzeitzinsen für hergestellte Immobilienobjekte vom Bauträger als Herstellungskosten aktiviert, stellen diese Zinsen kein Entgelt für Schulden mehr dar.

Eine als Bauträgerin tätige KG erwarb ein Wohn- und Fabrikgebäude, sanierte dieses und teilte es sodann in 72 Wohnungen und 4 Gewerbeeinheiten auf. Die Objekte wurde teilweise noch in 2011, der Rest in 2012 veräußert. Die KG hat von dem Wahlrecht in R 6.3 Abs. 5 EStR Gebrauch gemacht und die auf die Bauzeit entfallenden Zinsaufwendungen als Herstellungskosten aktiviert. Dennoch wurden diese Bauzeitzinsen vom Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Zudem war auch die Höhe einer Rückstellung für Gewährleistungen wegen Sachmängeln strittig.

Bauzeitzinsen sind kein Entgelt für Schulden nach § 8 Nr. 1a GewStG 

Das FG gab der Klage bezüglich der hinzugerechneten Bauzeitzinsen statt. Werden Finanzierungsaufwendungen als Herstellungskosten von Wohnungen und Gewerbeeinheiten aktiviert, sind diese Bauzeitzinsen kein Entgelt für Schulden i. S. des § 8 Nr. 1a GewStG. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Wohnungen um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt, die Wohnungen am Bilanzstichtag bereits durch Veräußerung aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind oder ob die Bauzeitzinsen im laufenden Wirtschaftsjahr oder in Vorjahren entstanden sind. Mit der Aktivierung der Zinsen wurden diese ergebnisneutral. Durch den Verkauf haben sich die aktivierten Zinsen nur mittelbar auf den Gewinn ausgewirkt. Dies rechtfertigt keine Hinzurechnung; aktivierte Bauzeitzinsen haben ihren ursprünglichen Charakter als Zinsaufwand verloren.

Nur teilweise erfolgreich war die Klage zu der Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen wegen Sachmängeln. Das FG führt aus, dass die Klägerin hierzu die Feststellungslast trägt. Damit ist es nicht ausreichend, außer dem pauschalen Hinweis auf Erfahrungen im Bauträgergeschäft keine konkreten Daten zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme in der Vergangenheit anzugeben. Auch müssen bei der Höhe einer Rückstellung eventuelle werthaltige Rückgriffsansprüche gegen Bauunternehmen bzw. Subunternehmer noch gekürzt werden

Rechtsprechung ist uneinheitlich  

Das FG hat die Revision zugelassen, denn derzeit ist die Rechtsprechung noch sehr uneinheitlich. Zum Ergebnis keine Hinzurechnung kam auch das FG Münster, Urteil v. 20.7.2018, 4 K 493/17 G (hiergegen Revision beim BFH, Az. IV R 31/18). Für eine Hinzurechnung plädierte hingegen das FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.3.2018, 1 K 243/15 (hiergegen Revision beim BFH, Az. III R 24/18).

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.1.2019, 6 K 6121/17, HI12986352


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