Keine Rückstellung für zukünftige Zinsverbindlichkeiten
Sachverhalt:
Klägerin war eine GmbH, die in einen internationalen Konzern eingebunden war. Von einer Schwestergesellschaft erhielt diese ein Darlehen. Bezüglich der Zinsen war vereinbart, dass der Zinssatz über einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich ansteigen sollte. Zahlbar waren die Zinsen jeweils zum 28. Februar eines Jahres. Im ersten Jahr war ein Zinssatz von 1,8 % vereinbart, dieser stieg dann an auf 11 %. Der durchschnittliche Effektivzins lag bei 5,2 %. Zum 31.12.2008 bildete die Klägerin eine Rückstellung für die Zinsen des Jahres 2008 unter Berechnung eines Zinssatzes von 5,2 %. Das Finanzamt erkannte dies zunächst an, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde die Rückstellung indes nicht mehr in voller Höhe anerkannt. Im Einspruchs- und Klageverfahren führte die Klägerin aus, der Zinssatz von 5,2 % sei marktüblich. Da dies die effektive Zinsbelastung über die Laufzeit sei, befinde sie sich in Höhe der Differenz zwischen der zu zahlenden Zinshöhe für 2008 und der Effektivverzinsung in einem Erfüllungsrückstand. Hierfür sei eine Rückstellung zu passivieren.
Entscheidung:
Die zulässige Klage hatte keinen Erfolg. Eine Rückstellung komme nur dann in Betracht, wenn ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft drohe oder ein Erfüllungsrückstand bestehe. Dabei komme eine Drohverlustrückstellung steuerlich bereits wegen der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 4a EStG nicht in Betracht. Für einen Erfüllungsrückstand sei erforderlich, dass ein Vertragspartner mit dem im Rückstand ist, was er aufgrund des Vertrages zu leisten verpflichtet ist. Hierbei sei auf das schuldrechtliche Geschäft abzustellen. Nach dem Darlehensvertrag sei die Klägerin aber in 2008 nur zur Zahlung von 1,8 % Zinsen verpflichtet gewesen.
Praxishinweis:
Die Entscheidung kommt nicht überraschend. In einer Entscheidung vom 20.1.1993 (I R 115/91, BStBl 1993 II S. 373), die auch das FG Baden-Württemberg zitiert, hat der BFH entschieden, dass bei steigenden Zinsen keine Rückstellungen für zukünftige Zinsen zu bilden sind. Der Sachverhalt war seinerzeit zwar der, dass eine Sparkasse eine Rückstellung aufgrund von Sparverträgen bilden wollte, doch ist der Grundgedanke übertragbar. Abzustellen ist auf den zivilrechtlichen Vertrag, und nach diesem war die Klägerin nur verpflichtet für 2008 Zinsen auf der Basis eines Zinssatzes von 1,8 % zu zahlen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.7.2014, 10 K 3184/13, Haufe Index 8310841
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024