Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft
In dem Urteilsfall hielt die klagende GmbH & Co. KG Betriebsvermögen einen BMW X3, den unstreitig verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde hierfür nicht geführt. Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an und berechnete diesen nach der sog. 1%-Regelung, sowohl für Ertragsteuern als auch die Umsatzsteuer. Die Klägerin wandte sich dagegen mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Das FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt.
FG Münster, Urteil v. 21.3.2018, 7 K 388/17 G,U,F, veröffentlicht am 16.4.2018.
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