Kommission verklagt Luxemburg
In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist für bestimmte Dienstleistungen, die ein Zusammenschluss seinen Mitgliedern erbringt, die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorgesehen, um zu vermeiden, dass sich die nachgelagerten Tätigkeiten der Mitglieder durch eine nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer verteuern. Für diese Befreiung gelten strenge Auflagen.
Nach der luxemburgischen Regelung sind die Dienstleistungen, die ein selbstständiger Zusammenschluss seinen Mitgliedern erbringt, von der Mehrwertsteuer befreit, sofern der Anteil der besteuerten Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (unter bestimmten Umständen 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind ferner zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die dem Zusammenschluss auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen Dritter in Rechnung gestellt wird. Außerdem fallen die von einem Mitglied im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses bewirkten Umsätze nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.
Nach EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses zugunsten seiner Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze für besteuerte Umsätze vorsieht, nicht erfüllt. Überdies dürfen die Mitglieder des Zusammenschlusses nicht zum Abzug der dem Zusammenschluss in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt sein.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Regelung nicht mit den Mehrwertsteuervorschriften der Europäischen Union im Einklang stehen. Außerdem kann diese Regelung zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Hintergrund
Die Kommission hatte Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie die Behörden ersuchte, die Vorschriften mit der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Einklang zu bringen ( IP/12/63).
Am 7. August 2012 schloss Luxemburg Zusammenschlüsse, deren Dienstleistungen hauptsächlich für besteuerte Tätigkeiten bestimmt sind, von der Regelung aus. Diese Änderung reicht allerdings nicht aus, um das luxemburgische Gesetz mit der Richtlinie in Einklang zu bringen.
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