Von dieser Musterklage sollen auch andere Senioren profitieren , die nun nicht selbst klagen müssetn. "Schon seit Jahren weist unser Verband auf Mängel in diesem Bereich hin, weil die geltenden Regeln zu einer Zweifachbesteuerung führen können", betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. "Die Besteuerung der Altersrente muss dringend nachgebessert werden!" Denn schon heute gebe es erste Fälle, bei denen Senioren doppelt belastet werden, wie der aktuelle Musterfall zeige.
Künftige Rentnerjahrgänge noch stärker betroffen
Deutlich stärker seien aber künftige Rentnerjahrgänge betroffen. "Diese können heute nur einen Teil ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzen, müssen die Rente später aber voll versteuern", stellt Holznagel heraus. „Bisher wird vor allem darüber gesprochen, wie die Bruttorente erhöht wird – es muss aber endlich auf den Tisch, was den Bürgern nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung zum Leben bleibt.“
Die Musterklage – Der Fall
Der Kläger war zunächst angestellt, dann selbstständig tätig. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie einem Versorgungswerk hatte er mehrere private Rentenversicherungen abgeschlossen. Das Hessische FG hatte in seinem Fall bereits eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen (Hessisches FG, Urteil v, 28.5.2018, 7 K 2456/14). Nun liegt der Sachverhalt dem BFH vor. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Das Gericht wird in dem Fall nun voraussichtlich klären müssen, wie eine Zweifachbesteuerung berechnet wird. Dies ist derzeit sehr umstritten. Zudem geht es auch um den Ertragsanteil bei privaten Renten (Az beim BFH X R 20/19).
Das Problem Doppelbesteuerung
Seit dem Jahr 2005 unterliegen Renten einer stärkeren Besteuerung. Dies allein führt jedoch noch nicht zu einer Doppelbesteuerung. Nur wenn Beiträge in die Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und in der Auszahlungsphase erneut besteuert werden, liegt eine Zweifachbesteuerung vor. Das muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden. Vermuten Steuerzahler in ihrem Fall eine Zweifachbesteuerung, kann gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung sollte auf das laufende Verfahren beim BFH verwiesen werden.
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