"No-Show-Kosten" bei Betriebsveranstaltungen

Hintergrund: Abmeldung von einer Betriebsveranstaltung
Die A-GmbH plante die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier zum Jahresende 2016. 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. A gab dementsprechend bei dem externen Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde.
Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil. Der mit dem Veranstalter vereinbarte Peis minderte sich dadurch nicht.
A ging davon aus, für die Ermittlung der Zuwendung an die Teilnehmer seien die Gesamtkosten (3.052 EUR) nicht auf die tatsächliche Teilnehmerzahl (25), sondern auf die Anzahl der angemeldeten Personen (27) aufzuteilen. Damit ergab sich eine Zuwendung von (3.052 EUR : 27 =) 113 EUR je (angemeldetem) Arbeitnehmer und ein zu versteuernder Betrag von 76 EUR (113 EUR x 25 Arbeitnehmer ./. 25 Freibeträge von 110 EUR). Der auf die 2 angemeldeten, aber nicht erschienen Personen entfallende Betrag sei den teilnehmenden Arbeitnehmern nicht zugeflossen.
Das FA folgte dagegen der Auffassung des BMF (Schreiben v. 14.10.2015, BStBl I 2015, 832) und teilte die Kosten auf die anwesenden Teilnehmer (25) auf. Die Zuwendung errechnet sich danach auf (3.052 EUR : 25 =) 122 EUR je Teilnehmer. Der zu versteuernde Betrag beträgt danach (3.052 EUR ./. 25 Freibeträge =) 302 EUR.
Die Klage gegen den LSt-Nachforderungsbescheid hatte Erfolg. Bei vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für nicht anwesende Personen ("No-Show-Kosten") fehle es an einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der teilnehmenden Arbeitnehmer.
Entscheidung: "No-Show-Kosten" erhöhen die Zuwendung an die Teilnehmer
Der BFH widerspricht dem FG. Er folgt – entsprechend dem BMF-Schreiben - der Auffassung des FA. Abzustellen ist nicht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer, sondern auf die an der Betriebsveranstaltung tatsächlich Teilnehmenden. Die Aufwendungen sind nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als gesetzliche Typisierungsvorschrift
In die Bemessungsgrundlage sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Betriebsveranstaltung unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind. Die eigenständige Bewertungsvorschrift verdrängt die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Bewertung einer Sachzuwendung sind im Gesetz angelegt und daher hinzunehmen. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der Gesetzgeber kann sich zur Steuervereinfachung typisierender, generalisierender und pauschalierender Regelungen bedienen.
Einbeziehung aller mit einer Betriebsveranstaltung unmittelbar zusammenhängender Aufwendungen
In die Bemessungsgrundlage sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Arbeitgebers einzustellen. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind nicht zu berücksichtigen (BFH v. 7.7.2020, VI R 4/19, BFH/NV 2021, 302, Rz. 14). Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen für Reisekosten sind somit nicht in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen. Darüber hinaus besteht jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Einschränkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor. Auf die Bereicherung des Arbeitnehmers durch die Leistungen des Arbeitgebers kommt es nicht an.
Entscheidend sind die teilnehmenden Arbeitnehmer/Begleitpersonen
Abzustellen ist somit auf die teilnehmenden Personen. Denn nur insoweit ist zu bewertender Arbeitslohn zugeflossen und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG "anzusetzen". Die entgegenstehende Auffassung des FG, bei der Bemessung des dem einzelnen Arbeitnehmer zufließenden Vorteils sei auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen, wird vom BFH zurückgewiesen. Eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die angemeldeten Personen und die Zurechnung des so ermittelten individuellen Vorteils auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer würde dazu führen, dass – entgegen dem Vereinfachungszweck – nicht alle Aufwendungen i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG angesetzt würden. Nicht teilnehmende Arbeitnehmer und Personen, die beim Arbeitgeber Kosten verursacht haben, dürfen daher den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG anzusetzenden Wert der Zuwendung nicht mindern.
Hinweis: Bestätigung des BMF-Schreibens v. 14.10.2015 (BStBl I 2015, 832)
Bei größeren Betriebsveranstaltungen lässt es sich – trotz vorheriger Anmeldungen – kaum vermeiden, dass einzelne angemeldete Personen bzw. Begleitpersonen der Veranstaltung fernbleiben und der Arbeitgeber gleichwohl mit den ihm auch insoweit vom Veranstalter berechneten Kosten belastet ist. Auch wenn diese "No-Show-Kosten" für den Teilnehmer nicht zu einer Erhöhung des Zuflusses führen, rechtfertigt der Vereinfachungsgedanke die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage. Denn § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG regelt eine eigenständige Bemessungsgrundlage für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Ob dem einzelnen (teilnehmenden) Arbeitnehmer dadurch ein Vorteil i.S.v. Nr. 1 zufließt, ist nicht entscheidend.
Bleibt noch zu ergänzen, dass der Gesetzgeber ab 2015 die auf 110 EUR festgelegte Freigrenze in einen Freibetrag umgestaltet und damit abgemildert hat.
BFH Urteil vom 29.04.2021 - VI R 31/18 (veröffentlicht am 15.07.2021)
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