Rabatte beim Pkw-Kauf sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das FG Köln hat entschieden, dass Rabatte, die ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens ebenso wie eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm) gewährt, nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen sind. 

Geklagt hatte vor dem FG Köln ein Arbeitnehmer, der für den Zulieferbetrieb eines Autoherstellers tätig ist. Der Autobauer war an dem Zulieferer zu 50 Prozent beteiligt und nahm auch dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Von diesem Programm profitierte auch der Kläger. Er kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten erlassen.

Finanzamt setzte steuerpflichtigen Arbeitslohn an

Das Finanzamt ging davon aus, es handele sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen klagte der Arbeitnehmer erfolgreich vor dem FG Köln. Das Gericht sah weder in dem Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn.

FG  Köln, Urteil v. 11.10.2018, 7 K 2053/17, veröffentlicht am 17.12.2018


Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer, Rabatt, Arbeitnehmerbesteuerung